Fachinformationen

Notar und Steuer


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Der Vordrucksatz GrESt 1a - f "Veräußerungsanzeige" ist als beschreibbare Berliner PDF-Vorlage (mit Durchschreibefunktion) im Internet unter www.berlin.de/sen/finanzen/steuern/formulare wieder eingestellt.

Eine Nutzung direkt im Internet ist jedoch nicht möglich.

Die dort eingestellte Vorlage ist zur Nutzung auf den eigenen PC herunter zu laden. In der Regel erreicht man dies durch Betätigung der rechten Mausetaste und einen Klick auf "Ziel speichern unter".

EDV-unterstützte Veräußerungsanzeigen

Veräußerungsanzeige als PDF-Dokument (Oberfinanzdirektion Hannover)

Merkblatt über die steuerlichen Beistandspflichten der Notare

Hinweise der Senatsverwaltung zu Anzeigepflichten der Notare nach § 34 Abs. 2 Nr. 3 Erbschaftsteuergesetz i. V. m. § 8 Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung

Schreiben der Oberfinanzdirektion Berlin zu Anzeigepflichten nach § 18 GrEStG bei Erwerbsvorgängen nach § 1 Abs. 3 und § 1 Abs. 2a GrEStG

Ergänzende Hinweise der Notarkammer:

Nach § 18 Abs. 2 GrEStG gehören von Personen- oder Kapitalgesellschaftsanteilen zu den anzeigepflichtigen Vorgängen, wenn zum Vermögen ein inländisches Grundstück gehört.

Dabei hat der Notar nicht zu prüfen, ob der jeweilige Tatbestand des § 1 Abs. 2a GrEStG oder des § 1 Abs. 3 GrEStG erfüllt ist. Auch wenn dies offensichtlich nicht der Fall ist, muss die Anzeige erfolgen.

Aufgrund seiner Anzeigepflicht muss sich der Notar bei der Beurkundung von Anteilsübertragungen erkundigen, ob zum Vermögen der Gesellschaft ein Grundstück gehört (OFD München, Verfügung vom 6.11.2001 - S 4540-35 St 351 und OFD Nürnberg, Verfügung vom 29.10.2001 - S 4540 - 58/St 43 - abgedruckt in RNotZ 2002, 64). Dieser Pflicht genügt der Notar durch entsprechende Nachfrage. Es empfiehlt sich, einen entsprechendes Passus in die einschlägigen Muster auszunehmen. Auf die Richtigkeit der Erklärungen der Beteiligten darf der Notar vertrauen (BGH DNotZ 1981, 515, 518). Er hat also nur eine Erkundigungspflicht, keine Nachforschungs- oder Ermittlungspflicht (Boruttau/Viskorf, GrEStG § 18 Rdn. 19).

Der amtliche Vordruck "Veräußerungsanzeige" ist für solche Fälle nur bedingt geeignet. Der Anzeigepflicht kommt der Notar ausreichend nach, wenn er eine Abschrift der Urkunde und eine soweit als möglich ausgefüllte Veräußerungsanzeige übersendet. Die folgenden Angaben
brauchen nicht gemacht zu werden: § 20 Abs. 1 Nr. 2 (Bezeichnung des Grundstücks nach Grundbuch, Kataster, Straße und Hausnummer), Nr. 3 Größe des Grundstücks und bei bebauten Grundstücken Art der Bebauung), § 20 Abs. 2 GrEStG (Firma und Ort der Geschäftsleitung der Gesellschaft sowie die Bezeichnung des oder der Gesellschaftsanteile)  (OFD München, Verfügung vom 6.11.2001 - S 4540-35 St 351 und OFD Nürnberg, Verfügung vom 29.10.2001 - S 4540 - 58/St 43 - abgedruckt in RNotZ 2002, 64).  

 


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