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Der Vordrucksatz GrESt 1a - f "Veräußerungsanzeige" ist
als beschreibbare Berliner PDF-Vorlage (mit Durchschreibefunktion) im
Internet unter
www.berlin.de/sen/finanzen/steuern/formulare
wieder eingestellt. Eine Nutzung direkt im
Internet ist jedoch nicht möglich.
Die dort eingestellte Vorlage ist zur Nutzung auf
den eigenen PC herunter zu laden. In der Regel erreicht man dies durch
Betätigung der rechten Mausetaste und einen Klick auf "Ziel speichern
unter".
EDV-unterstützte Veräußerungsanzeigen
Veräußerungsanzeige als PDF-Dokument (Oberfinanzdirektion Hannover)
Merkblatt über die steuerlichen Beistandspflichten der Notare
Hinweise der Senatsverwaltung zu Anzeigepflichten der
Notare nach § 34 Abs. 2 Nr. 3 Erbschaftsteuergesetz i. V. m. § 8
Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
Schreiben der Oberfinanzdirektion Berlin zu Anzeigepflichten nach § 18
GrEStG bei Erwerbsvorgängen nach § 1 Abs. 3 und § 1 Abs. 2a GrEStG
Ergänzende Hinweise der Notarkammer:
Nach § 18 Abs. 2 GrEStG gehören von Personen- oder
Kapitalgesellschaftsanteilen zu den anzeigepflichtigen Vorgängen, wenn zum
Vermögen ein inländisches Grundstück gehört.
Dabei hat der Notar nicht zu prüfen, ob der jeweilige Tatbestand des § 1
Abs. 2a GrEStG oder des § 1 Abs. 3 GrEStG erfüllt ist. Auch wenn dies
offensichtlich nicht der Fall ist, muss die Anzeige erfolgen.
Aufgrund seiner Anzeigepflicht muss sich der Notar bei der Beurkundung von
Anteilsübertragungen erkundigen, ob zum Vermögen der Gesellschaft ein
Grundstück gehört (OFD München, Verfügung vom 6.11.2001 - S 4540-35 St 351
und OFD Nürnberg, Verfügung vom 29.10.2001 - S 4540 - 58/St 43 -
abgedruckt in RNotZ 2002, 64). Dieser Pflicht genügt der Notar durch
entsprechende Nachfrage. Es empfiehlt sich, einen entsprechendes Passus in
die einschlägigen Muster auszunehmen. Auf die Richtigkeit der Erklärungen
der Beteiligten darf der Notar vertrauen (BGH DNotZ 1981, 515, 518). Er
hat also nur eine Erkundigungspflicht, keine Nachforschungs- oder
Ermittlungspflicht (Boruttau/Viskorf, GrEStG § 18 Rdn. 19).
Der amtliche Vordruck "Veräußerungsanzeige" ist für solche Fälle nur
bedingt geeignet. Der Anzeigepflicht kommt der Notar ausreichend nach,
wenn er eine Abschrift der Urkunde und eine soweit als möglich ausgefüllte
Veräußerungsanzeige übersendet. Die folgenden Angaben
brauchen nicht gemacht zu werden:
§ 20 Abs. 1 Nr. 2 (Bezeichnung des Grundstücks nach Grundbuch, Kataster,
Straße und Hausnummer), Nr. 3 Größe des Grundstücks und bei bebauten
Grundstücken Art der Bebauung), § 20 Abs. 2 GrEStG (Firma und Ort der
Geschäftsleitung der Gesellschaft sowie die Bezeichnung des oder der
Gesellschaftsanteile)
(OFD München, Verfügung vom 6.11.2001 - S 4540-35 St
351 und OFD Nürnberg, Verfügung vom 29.10.2001 - S 4540 - 58/St 43 -
abgedruckt in RNotZ 2002, 64).
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