Notarkammer/Berufsrecht

Stellungnahmen der Notarkammer zu berufsrechtlichen Fragen


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Berücksichtigung der Notargebühren in der Gewinnverteilung der Sozietät

Das OLG Celle hat in einem Beschluss vom 30.05.2007(Not 5/07) die Auffassung geäußert, dass in einer Sozietät von Anwaltsnotaren mit anderen Anwälten Notariatseinnahmen nicht in die allgemeinen Einnahmen einfließen dürften: Dem muss entschieden widersprochen werden. Die zutreffenden Darlegungen von Maas (Anwaltsblatt 2007/702), denen sich die Notarkammer Berlin anschließt und auf die wir verweisen, sollen nicht im Einzelnen wiederholt werden. Wir wollen an dieser Stelle lediglich unsere Auffassung kurz wie folgt darlegen:    

1.      Die Auslegung, dass § 17 Abs. 1 S. 4 BNotO eine Beteiligung von Sozien aller Art an den Notariatsgebühren verbiete, ist unzutreffend: Sozien sind nicht „Dritte“ im Sinne der Vorschrift. Das folgt eindeutig aus der Gesetzesbegründung, in der betont wird, dass am bisherigen Rechtszustand in dieser Hinsichtnichts geändert werden solle (vgl. BT Drucks. 13/4184, S. 25). Der bis dahin nach § 13 Abs. 3 der Standesrichtlinien der Bundesnotarkammer und allgemeiner Übung gegebene Rechtszustand war aber, dass in einer Sozietät die Notariatsgebühren in den allgemeinen Einnahmen der Sozietät einflossen (vgl. BNot K RdSchr. 37/96; Mihm, berufsrechtliche Kollisionsprobleme beim Anwaltsnotar, S. 134 u. 178 unter Bezugnahme auf die dort zitierte Literatur). Die Reichsnotarkammer hat dies mit Beschluss vom 02.04.1936 (DNotZ 36/318) zu Recht damit begründet, dass nicht die Gebühr für ein einzelnes Geschäft geteilt, sondern das gesamte Einkommen über einen längeren Zeitraum nach einem bestimmten Schlüssel verteilt werde.

2.      Eine andere Auslegung der Vorschrift verbietet sich auch deshalb, weil sie dem Grundrecht der freien Berufsausübung (Art. 12 GG) widerspräche und damit verfassungswidrig wäre. Denn wie jedes Grundrecht darf auch die Berufsfreiheit nur dann und nur soweit eingeschränkt werden, als überwiegende Interessen der Allgemeinheit dies erfordern. Eben das ist hier aber nicht der Fall: Die Auffassung, dass die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars durch die Einbringung der Notariatsgebühren in die allgemeinen Einnahmen der Sozietät gefährdet würden, ist durch keine Tatsachen zu belegen (und wird demgemäß auch weder durch das Gericht noch durch die von diesem zitierten Kommentatoren belegt!): die Stellung des Notars innerhalb der Sozietät wird durch die sonstigen Regelungen des Sozietätsvertrags bestimmt und ist unabhängig davon, ob die Notariatsgebühren in die allgemeinen Einnahmen einfließen oder von diesen getrennt gehalten werden. Dass der in einer Sozietät tätige Anwaltsnotar sich mit allen seinen Einnahmen, auch mit denen aus dem Notariat, letztlich an den allgemeinen Verwaltungskosten der Sozietät in irgendeiner Weise wird beteiligen müssen, kann schlechterdings nicht für unzulässig erklärt werden.

3.      Die Ausführungen des Gerichts zur Selbstständigkeit des Notariats gegenüber der Anwaltstätigkeit sind unerheblich angesichts der Tatsache, dass das Gesetz in § 9 Abs. 4 BNotO die Sozietät von Anwaltsnotaren mit einer Reihe anderer Berufe zulässt.

4.      Danach ist zwar im Sozietätsvertrag darauf zu achten, dass auch die Regelung der Einnahmenverteilung die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars nicht beeinträchtigt; das grundsätzliche Einfließen der Notariatsgebühren in die allgemeinen Einnahmen der Sozietät ist jedoch zulässig.

5.      Die vorstehenden Überlegungen gelten nach Auffassung der Notarkammer Berlin bei jeder Sozietät, gleich, wie diese rechtlich konstruiert ist.

 

Stand: 29.01.2008
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