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Notarkammer/Berufsrecht
Stellungnahmen der Notarkammer zu berufsrechtlichen Fragen |
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Bestellung von Grundschulden durch Mitarbeiter des Notars (veröffentlicht in Heft 4/2004 des Berliner Anwaltsblatts)
Nach § 17 Abs. 2 a S. 2 Nr. 1 BeurkG soll der Notar bei Verbraucherverträgen darauf hinwirken, „dass die rechtsgeschäftlichen Erklärungen des Verbrauchers von diesem persönlich oder durch eine Vertrauensperson vor dem Notar abgegeben werden“. Die Bundesnotarkammer vertritt in ihrem Rundschreiben Nr. 20/2003 vom 28.04.2003 die Auffassung ,dass Personen, die zu beiden Vertragsparteien ein „neutrales“ Verhältnis haben, insbesondere die Angestellten des Notars, keine „Vertrauensperson“ im Sinne des § 17 Abs. 2 a S. 2 Nr. 1 BeurkG seien. Der Notar dürfe (außer bei reinen Vollzugsgeschäften, zu denen Finanzierungsgrundschulden des Verbrauchers als Käufer nicht gehörten) von sich aus nicht vorschlagen, dass Finanzierungsgrundpfandrechte durch Mitarbeiter des Notars bestellt werden können.
Der Vorstand der Notarkammer hat vor Veröffentlichung des Rundschreibens Nr. 20/2003 der Bundesnotarkammer die Auffassung vertreten, dass Mitarbeiter des Notars als „Vertrauensperson“ des Verbrauchers nicht ausscheiden und die Bestellung von Grundpfandrechten durch Mitarbeiter des Notars bei Beachtung der in Ziffer II der Richtlinien der Notarkammer Berlin enthaltenen Grundsätze auch nach Inkrafttreten des § 17 Abs. 2 a BeurkG weiterhin zulässig ist.
Der Vorstand der Notarkammer Berlin hat sich nach dem Rundschreiben der Bundesnotarkammer Nr. 20/2003 vom 28.04.2003 erneut mit dieser Fragestellung befasst. Nach Abwägung aller Argumente hält der Vorstand der Notarkammer Berlin an seiner bisherigen Rechtsauffassung fest. Danach gilt:
1. Der Notar soll darauf hinwirken, dass der Verbraucher Finanzierungsgrundpfandrechte selbst bestellt.
2. Die Bestellung von Finanzierungsgrundpfandrechten durch Mitarbeiter des Notars ist zulässig, wenn der Verbraucher bei Beurkundung des der Belastungsvollmacht zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses über Inhalt, Umfang und Tragweite der Belastungsvollmacht und der aufgrund der Vollmacht abzugebenden Willenserklärungen ausreichend belehrt wurde und dem Verbraucher Gelegenheit gegeben wurde, die für die Bestellung des Grundpfandrechts erforderlichen Erklärungen persönlich abzugeben und er dennoch die Bestellung des Finanzierungsgrundpfandrechts durch einen Mitarbeiter des Notars wünscht.
3. Die Belehrung des Verbrauchers sollte sich in jedem Fall auf das von den Gläubigern regelmäßig verlangte, über die Grundpfandrechtsbestellung hinausgehende persönliche Schuldanerkenntnis des Verbrauchers nebst Vollstreckungsunterwerfung in sein gesamtes Vermögen erstrecken.
4. Das Verbot der systematischen Beurkundung durch Notariatsangestellte (Ziff. II der Richtlinien der Notarkammer Berlin) ist in jedem Fall zu beachten.
Bei Beachtung der vorstehenden Grundsätze sieht der Vorstand der Notarkammer Berlin keinen Verstoß gegen notarielle Amtspflichten als gegeben an, wenn der Notar in seinem Vertragstext eine Vollmacht auf seine Mitarbeiter zur Bestellung von Finanzierungsgrundpfandrechten aufnimmt und auf der Grundlage dieser Vollmacht die Bestellung von Finanzierungsgrundpfandrechten vornimmt.
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| Stand:
08.05.2007 [Zurück zum Seitenanfang] |