Notarkammer/Berufsrecht

Stellungnahmen der Notarkammer zu berufsrechtlichen Fragen


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Geltung der beurkundungsrechtlichen Mitwirkungsverbote für Anwaltsnotare, die mit anderen Berufsträgern eine Kooperation unterhalten oder einen Hinweis auf eine solche Kooperation geben

 

Angesichts der unterschiedlichen Auffassungen zur Frage, ob die beurkundungsrechtlichen Mitwirkungsverbote auch auf Kooperationen von Anwaltsnotaren zur Anwendung kommen, stellt die Notarkammer ihre Meinung wie folgt dar:

 

1.       Ebenso wie ein Teil der Literatur (Armbrüster, in: Huhn/von Schuckmann, BeurkG, 4. Aufl. 2003, § 3 Rdnr. 62) vertritt die Bundesnotarkammer (Rundschreiben Nr. 20/2000 der Bundesnotarkammer, abgedruckt bei Weingärtner, Notarrecht, 8. Aufl. 2003, Nr. 113 a) den Standpunkt, dass eine Kooperation von Anwaltsnotaren mit anderen Berufsträgern ebenso behandeln sei wie die in § 3 Abs. 1 Nr. 4 BeurkG ausdrücklich geregelten Fällen der Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung oder der Berufsausübung in gemeinsamen Geschäftsräumen.

 

          Diese Auffassung hat sich aber keinesfalls völlig durchgesetzt. Winkler (BeurkG, 15. Aufl. 2003) äußert sich in seiner Kommentierung von § 3 zur Kooperation nicht. Eylmann (in: Eylmann/Vaasen, BNotO, BeurkG, 2000, § 3 BeurkG Rdnr. 33) lässt eine Kooperation nur dann unter das Mitwirkungsverbot fallen, wenn „ihre organisatorische Zusammenarbeit soweit entwickelt ist, dass die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht unter den Kooperationspartnern nicht mehr gewährleistet ist“. Damit wird ganz bewusst keine generelle Stellungnahme zur Anwendbarkeit des § 3 Abs. 1 Nr. 4 auf Kooperationen abgegeben, sondern darauf abgestellt, ob im Einzelfall analog der Tätigkeit zweier gesellschaftsrechtlich selbständiger Anwaltsnotare in denselben Büroräumen eine Gefährdung der Schweigepflicht besteht. Die Notarkammer Berlin schließt sich diesen Literaturmeinungen an.

 

2.       Für die Notarkammer Berlin ist Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ebenso wie für die Bundesnotarkammer, dass Kooperationen in vielfältigen Formen weit verbreitet sind. Sie kommen in der Praxis vor allen Dingen in folgenden Konstellationen vor:

-       Kooperationen zwischen Rechtsanwälten/Sozietäten an verschiedenen Standorten innerhalb Deutschlands,

-       Kooperationen zwischen Rechtsanwälten/Sozietäten mit unterschiedlichen Fachrichtungen, etwa zwischen Zivilisten und Strafverteidigern.

-       Kooperationen zwischen in- und ausländischen Sozietäten,

          Für die rechtliche Bewertung, ob § 3 Abs. 1 Nr. 4 BeurkG unterschiedslos einen Notar von der Beurkundung in Mandaten ausschließt, an denen ein Partner einer kooperierenden Sozietät als Rechtsanwalt beteiligt ist, ist abzustellen auf

3.     die Bedeutung von Kooperationen,

4.     die gesetzliche Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 4 BeurkG und

5.     die praktischen Konsequenzen von deren Anwendung auf Kooperationen.

3.       Kooperationen sind für Rechtsanwälte von großer Bedeutung dafür, mit anderen Rechtsanwälten oder ihnen gleich stehenden Berufsträgern bewusst deutlich unterhalb der Grenze der gemeinsamen Berufsausübung, d. h. der Sozietät, und auch der räumlichen Verbindung zusammenzuarbeiten. Sie dienen vor allem dem nationalen und internationalen Erfahrungsaustausch, der besseren lokalen Betreuung von Mandanten, indem zum Beispiel eine Sozietät in Düsseldorf für einen Fall, der die überörtliche Betreuung nicht rechtfertigt, eine kooperierende Sozietät in München empfiehlt, sowie dem fachlichen Austausch, sei es, dass die Rechtsanwälte sich im Rahmen der Kooperation fachlich fortbilden, sei es, dass ein auf Zivilrecht spezialisierter Rechtsanwalt für strafrechtliche Aspekte eines Mandats einen kooperierenden Strafverteidiger hinzuzieht. Kooperationen liegen so gleichermaßen im Interesse des Berufsträgers wie des Rechtssuchenden.

          Aus dieser Bedeutung der Kooperationen folgt: Sie dienen auf der einen Seite der Berufstätigkeit der Anwaltsnotare, insbesondere im Sinne einer Zusammenarbeit mit anderen Anwaltsnotaren oder Rechtsanwälten an anderen Standorten in Deutschland oder im Ausland oder mit anderem fachlichen Schwerpunkt. Zugleich liegt darin aber die weitere Aussage, dass eine Kooperation eine bewusste Entscheidung gegen eine Sozietät darstellt. Wenn ein Anwaltsnotar mit einem anderen Berufsträger nur kooperiert, will er damit auch darüber informieren, dass er mit diesem anderen Berufsträger keine Sozietät unterhält und auch keine gemeinsamen Büroräume hat. Angesichts der weiten Verbreitung von überörtlichen Sozietäten, internationalen Sozietäten und Sozietäten zwischen beruflich unterschiedlich spezialisierten Anwaltsnotaren und Rechtsanwälten ist dies für den Rechtsverkehr auch evident. Der Hinweis auf eine Kooperation impliziert daher die Aussage, dass eine Sozietät nicht vorliegt.

4.       § 3 Abs. 1 Nr. 4 BeurkG stellt für das Mitwirkungsverbot dem Wortlaut nach nur auf zwei Alternativen ab, die Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung und die gemeinsame Nutzung von Geschäftsräumen. Die Kooperation ist objektiv wie nach dem Verständnis aller Beteiligten durch keine der beiden Alternativen abgedeckt. Wer mit einem anderen – nur (!) – kooperiert, hat sich damit, wie dargelegt, gerade gegen eine Sozietät entschieden, eine gemeinsame Berufsausübung liegt also nicht vor.

Bei dieser klaren gesetzlichen Regelung ist es nach Ansicht der Notarkammer Berlin mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Bestimmtheit, jedenfalls Bestimmbarkeit von Einschränkungen der Berufsausübung nicht vereinbar, § 3 Abs. 1 Nr. 4 BeurkG auf bloße Kooperationen auszudehnen. Nach dem Wortlaut der Bestimmung sind Kooperationen nicht erfasst, nach Sinn und Zweck und auch dem allgemeinen Verständnis unterscheiden sie sich so stark von den geregelten Fällen, dass eine Bestimmbarkeit ebenfalls nicht gegeben ist. Kooperationen sind gegenüber den gesetzlich geregelten Fällen so sehr sowohl ein aliud als auch von der Intensität der Beziehung her ein minus, dass eine Anwendung von § 3 Abs. 1 Nr. 4 BeurkG auf sie ausscheidet.

5.       Die verfassungsrechtliche Unzulässigkeit wird dadurch verstärkt, dass die Anwendbarkeit des Mitwirkungsverbotes letztendlich Anwaltsnotare von jeder Kooperation ausschließt. Grundlage dafür ist die aus dem Mitwirkungsverbot folgende Verpflichtung, im Rahmen der Vorbefassung jeweils zu prüfen, ob nicht ein Kooperationspartner in der zu beurkundenden Gelegenheit anwaltlich tätig war oder ist. Dies bedeutet, dass bei der Beteiligung eines Anwaltsnotars an einer Kooperation, sei es nur als Partner einer Sozietät, jeder Kooperationspartner dem Anwaltsnotar seine sämtlichen Mandate offen legen müsste. Dies ist nicht nur nach den meisten Kooperationsverträgen nicht möglich. Vor allen Dingen widerspricht es gerade dem Zweck einer Kooperation, keine Sozietät einzugehen. Kooperationspartner wollen in ihren beruflichen Entscheidungen grundsätzlich frei bleiben und nur auf einem eng begrenzten Gebiet kooperieren.

Damit verstößt eine Anwendbarkeit von § 3 Abs. 1 Nr. 4 BeurkG gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Angemessenheit und der Zumutbarkeit: Letztendlich werden Anwaltsnotare so gezwungen, Kooperationen nur noch zu vereinbaren, wenn sozietätsähnlich ein kompletter Austausch von Mandatslisten Bestandteil des Kooperationsvertrages wird. Dazu werden viele Kooperationspartner nicht bereit sein; dies bedeutet ja auch, dass die Mandatslisten ständig aktualisiert werden müssen und dass sie auch ständig beim Anwaltsnotar oder in dessen Sozietät verfügbar sein müssen. Faktisch werden somit Anwaltsnotare von Kooperationen ausgeschlossen. Dies ist ersichtlich nicht Sinn und Zweck des § 3 Abs. 1 Nr. 4 BeurkG. Damit wird auch die Entscheidung des Gesetzgebers missachtet, Anwaltsnotare zuzulassen: Sie dürfen ihren Beruf als Rechtsanwalt so ausüben wie jeder andere Rechtsanwalt, was sie nicht mehr könnten, wenn ihnen Kooperationen aus den dargestellten Gründen faktisch weitgehend unmöglich würden.

 

Stand: 09.03.2007
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