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vom 09.07.2009 mitgeteilt worden.
Das Land Brandenburg hat unter den in § 69
des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Voraussetzungen ein
gesetzliches Vorkaufsrecht an Grundstücken im Land Brandenburg. Das
gesetzliche Vorkaufsrecht ist mit Vormerkungswirkung i. S. d. §§ 883, 888
BGB ausgestattet. Der Vollzug eines Grundstückskaufvertrages setzt daher
eine Klärung voraus, ob an dem verkauften Grundstück Vorkaufsrechte gem.
§ 69 BbgNatSchG, § 66 BNatSchG bestehen. Zur Vermeidung des mit dieser Regelanfrage
verbundenen Bearbeitungs- und Gebührenaufwandes hat die Notarkammer Berlin
eine Verwaltungsvereinbarung mit dem Ministerium für Ländliche Entwicklung,
Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg getroffen.
Das Land Brandenburg stellt der Notarkammer
Brandenburg eine elektronische Datenbank (elektronisches
Vorkaufsrechtskataster) zur Verfügung.
Das Landesamtes für Umwelt und Verbraucherschutz Brandenburg erklärt durch
Allgemeinverfügung vom
04.04.2011
(Amtsblatt für Brandenburg Nr. 17 v. 04.05.2011, S. 730) dass für alle Flurstücke, die im
Zeitpunkt der Beurkundung des Kaufvertrages nicht in dem jeweils letzten der
Notarkammer Brandenburg überreichen elektronischen Vorkaufsrecht-Kataster
erfasst sind, kein Vorkaufsrecht ausgeübt
wird.
Ist eine bestimmtes Flurstück nicht in der
Datenbank als mit einem Vorkaufsrechten belastet ausgewiesen, ist daher die
Ausstellung eines sog. Negativattestes zum Vorkaufsrecht verzichtbar. In
diesen Fällen soll eine Anfrage nicht mehr erfolgen. Für den Vertragsvollzug ist
ein Ausdruck der negativen elektronischen Vorkaufsrechtsanfrage
ausreichend.
Die Allgemeinverfügung stellt auf den Stand
der Datenbank zum Zeitpunkt der Beurkundung ab. Die Abfrage muss daher nach
Beurkundung erfolgen.