§ 11 Eintragungen im Verwahrungsbuch

Abs. 1     

Die Bezeichnung „Auftraggeber“ (Spalte 3) ist in der Neufassung der DONot unglücklich gewählt. Gemeint ist – wie es früher auch richtig hieß – der Einzahler, d.h. derjenige, von dem das Geld tatsächlich kommt, bei Finanzierung also das Kreditinstitut; zweckmäßigerweise wird zusätzlich der Käufer vermerkt, für den das Geld hinterlegt wird. Empfänger ist derjenige, auf dessen Konto das Geld tatsächlich fließt, ggf. aber die abzulösende Bank des Verkäufers; der Verkäufer sollte zusätzlich eingetragen werden, vorgeschrieben ist dies aber nicht. Nicht anzugeben ist die Bank, wenn sie lediglich das Konto des Verkäufers führt.

Bei Bankzinsen kann als Auftraggeber eingetragen werden entweder der Hinterleger des Hauptbetrages oder die das Anderkonto führende Bank, zweckmäßigerweise mit dem Zusatz „Bankzinsen“. Zulässig ist aber auch die Eintragung lediglich des Vermerks „Bankzinsen“.

Bei Bankzinsen, Kontoführungsgebühren (Spesen), Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag ist es auch ausreichend, lediglich diese Begriffe in Spalte 3 einzutragen.

Zinsgutschriften, Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und Bankgebühren sind stets einzeln zu buchen (keine Saldobuchung). Erhält der Notar allerdings nur einen Kontoauszug mit einer Saldobuchung, ist auch nur diese einzutragen, selbst wenn später noch ein differenzierter Beleg eingeht.

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Abs. 3     

Bei Sparbüchern und Schecks, die als Zahlungsmittel übergeben werden, sind die Nennbeträge in Spalte 4 aufzuführen. Zusätzlich sind in Spalte 5 die Bezeichnung der Sparbücher und deren Nummer oder die Nummer der Schecks und die Bezeichnung des Kreditinstituts anzugeben. Werden Schecks hingegen zur reinen Verwahrung übergeben, sind sie uneingeschränkt wie Wertpapiere zu buchen, also nur in Spalte 5.

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Abs. 4     

Bei der Verweisung auf das Massenbuch sollte über das amtliche Muster hinausgehend auch das Jahr der Masse angegeben werden, da eine Masse über mehrere Jahre laufen kann.

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Abs. 5     

Der Abschluss muss den Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben angeben und lautet z. B. „Der Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben beträgt X,XX Euro. Berlin, den     , Notar“. Der Übertrag in das neue Jahr sollte nicht als laufende Nummer 1 sondern ohne Nummerierung erfolgen, da es sich nicht um eine Einnahme handelt.

Der Jahresabschluss gibt nicht den tatsächlichen Kontostand zum Jahresende wieder, sondern den Kontostand, der sich aus den Kontoauszügen ergibt, die bis zum Jahresende eingegangen sind (vgl. die Anmerkungen zu § 10).

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Sonstiges         

Für Abwicklungen in Fremdwährung ist die Führung z. B. eines Verwahrungsbuchs 2 für Dollarkonten sinnvoll. Auf keinen Fall darf die Fremdwährung in der Spalte „Wertpapiere und Kostbarkeiten“ verbucht werden.