§ 14 Führung der Bücher in Loseblattform

Abs. 1     

Werden Urkundenrolle und Verwahrungsbuch in Loseblattform geführt, sind sie am Ende des Kalenderjahres nur noch gemäß § 30 zu heften und zu siegeln (§ 14 Abs. 1 S. 5). Ein fester Einband ist nicht mehr erforderlich. Die Einlageblätter können also in den Aktenordnern verbleiben.

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Abs. 2      Wird das Massenbuch in Karteiform geführt, sind die Karteiblätter mit Seitenzahlen zu versehen. Gemeint ist damit nur die Nummerierung der einzelnen Karteiblätter jeweils einer Masse, nicht hingegen die durchgehende Nummerierung aller Karteiblätter sämtlicher Massen. Wegen der Nummer der Masse selbst vgl. § 12 Abs. 4.