Die Dokumentation nach § 15 DONot braucht gem. Abs. 2 nicht in Papierform geführt zu werden. Darauf hatten sich in Berlin Dienstaufsicht und Notarkammer bereits bei Einführung der Vorschrift im Jahre 2001 verständigt. Bei einer Revision muss aber ein konkret namensbezogener Ausdruck möglich sein ("alle den Mandanten X betreffenden Vorgänge")
Die in das Verzeichnis aufzunehmenden Personen sind im Sinne des § 15 i. d. R. zweifelsfrei erkennbar, wenn Vor- und Zuname angegeben werden. Nur bei häufig vorkommenden Familiennamen sind weitere Angaben (z. B. Geburtsname, Geburtsdatum, Wohnort) zur Identifizierung aufzunehmen (vgl. Rundschreiben des Präsidenten des Landgerichts 2001, IV., S. 7).
Der Gegenstand der Tätigkeit ist in ausreichender Weise angegeben, wenn eines der folgenden Rechtsgebiete als Bezeichnung gewählt wird:
Weitere Differenzierungen sind freigestellt (vgl. Rundschreiben des Präsidenten des Landgerichts 2001, IV., S. 8).