Vorbemerkung
Die Frage, ob eine notarielle Urkunde gesiegelt werden muss, ist hauptsächlich im Beurkundungsgesetz geregelt (vgl. §§ 39, 44, 45 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 2 S. 2 BeurkG). Eine Urkunde, der das vorgeschriebene Siegel fehlt, ist keine öffentliche Urkunde. Auch die Frage, welche Siegelform erforderlich ist, regelt das Beurkundungsgesetz, nicht die Dienstordnung. Wichtig ist zu wissen, dass das Prägesiegel immer verwendet werden darf. Nach der Systematik des Beurkundungsgesetzes wird geregelt, wann das Prägesiegel notwendig und damit das Farbdrucksiegel nicht ausreichend ist, nämlich bei der Verbindung von mehreren Seiten zu einer Urkunde (Trockenprägesiegel) und beim Verschließen von Testamenten (Trockenpräge- oder Lacksiegel).
Der Umschlag, in den nach § 34 die Niederschrift über die Errichtung eines Testaments zu nehmen ist, soll mit dem Prägesiegel verschlossen werden. Ob das Prägesiegel in Form der Siegelpresse oder des Petschafts für Lacksiegel angewandt wird, ist eine rein technische Frage. Bei dicken Umschlägen wird das Siegeln mit der Siegelpresse kaum gelingen.
Auch wenn das Lacksiegel selten Verwendung findet, muss doch jeder Notar ein Lacksiegel bereit halten (a. A. Renner § 2 Rdn. 1).
Für Notarbestätigungen (Rangbescheinigungen) ist ein Siegel nicht vorgeschrieben aber zulässig. Jedoch sollte der Eindruck vermieden werden, dass es sich um eine öffentliche Urkunde handelt. Ein Anspruch der Banken auf Beifügung des Siegels besteht nicht.
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Abs. 1
Zum Namen des Notars, der auf der Umschrift des Siegels enthalten sein muss, gehört auch der Vorname (Renner § 2 Rdn. 12 a. A. Weingärtner Rdn. 36). Akademische Titel dürfen beigefügt werden.
Nach wie vor können Notare mehrere Siegel führen. Eine zusätzliche Kennzeichnung der einzelnen Siegel ist dann sinnvoll, in Berlin aber nicht vorgeschrieben.
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Abs. 2
Der Landgerichtspräsident muss jeweils über Abdrücke der aktuellen Siegel verfügen. Daher ist auch der Abdruck eines neu angeschafften Siegels einzureichen.
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Abs. 3
Die Pflicht, dafür zu sorgen, dass die Siegel nicht missbraucht werden können, ist nach wie vor sehr weitgehend formuliert. Außerhalb der Bürostunden sollten die Siegelgerätschaften nach Möglichkeit in einem abgeschlossenen Schrank verwahrt werden. Das gilt auch für eine Siegelpresse, die bereits durch ein Schloss gegen Missbrauch gesichert ist. Hingegen wäre es übertrieben, die Siegel nach jeder Verwendung sofort wieder wegzuschließen.
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Sonstiges
Der Notarvertreter führt das Siegel des Notars, den er vertritt, § 41 BNotO, § 33 DONot.
Der Notariatsverwalter führt ein eigenes Amtssiegel. Die Siegel werden ihm vom PräsLG zur Verfügung gestellt und sind nach Beendigung des Amtes diesem zurückzugeben, wegen weiterer Einzelheiten vgl. § 33 DONot sowie das Merkblatt der Notarkammer für Notariatsverwalter.
Erlischt das Amt eines Notars so hat das Amtsgericht Schöneberg seine Siegel gem. § 51 Abs. 2 BNotO zu vernichten (die Siegelpresse hingegen kann nach Entfernung der Matrizen wieder verwendet werden) und fordert den Notar oder den Notariatsverwalter zur Ablieferung der Siegel auf.