§ 21 Wechsel- und Scheckproteste

Nach § 85 Abs. 2 S. 2 WG hat der Notar über den Wechsel einen Vermerk anzufertigen. Zu Recht hält die Kommentarliteratur zur DONot eine vollständige Ablichtung des Wechsels für ausreichend (Weingärtner Rdn. 320, Renner Rdn. 4).