§ 23 Generalakten

Abs. 1     

In die Generalakten aufzunehmen sind Vorgänge, die die Amtsführung im Allgemeinen betreffen. § 23 Abs. 1 S. 2 bestimmt welche Unterlagen insbesondere davon betroffen sind.

Der Schriftverkehr mit der Notarkammer wird nicht immer im Sinne des Obersatzes die Amtsführung im Allgemeinen betreffen. Man wird die Regelung dahingehend einschränken können, dass nur durch Gesetz oder sonstige Vorschriften vorgesehene Anzeigen und Anträge gegenüber der Notarkammer in die Generalakten aufzunehmen sind.

Häufig übersehen wird bislang die Anzeigepflicht gem. § 27 BNotO i. V. m. Nr. 36 AVNot. Eine Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung oder zur gemeinsamen Nutzung der Geschäftsräume hat der Notar der Präsidentin des Kammergerichts, dem Präsidenten des Landgerichts und der Notarkammer Berlin anzuzeigen.

Erfreulich im Hinblick auf den ausdrücklich aufgeführten Schriftverkehr mit dem Datenschutzbeauftragten: nach dem neuen BlnDSG (GVBl v. 04.08.2001, 305) braucht die Dateibeschreibung nicht mehr dem Datenschutzbeauftragten eingereicht zu werden, da § 25 a. F. BlnDSG aufgehoben wurde. Durch die Änderung der Dienstordnung vom 25. Februar 2005 (AB.. Nr. 11 vom 11.03.2005) neu eingefügt wurde der letzte Spiegelstrich („Prüfzeugnisse, Bescheinigungen und vergleichbare Erklärungen“). Darunter fällt insbesondere die nunmehr von § 17 Abs. 1 Satz 2 geforderte Herstellerbescheinigung.

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Abs. 2     

Die Generalakten sind nunmehr entweder nach Sachgebieten geordnet zu gliedern oder aber mit fortlaufenden Blattzahlen und einem Inhaltsverzeichnis zu versehen. Wesentlich einfacher ist die Gliederung nach Sachgebieten. Diese Gliederung kann sich an die Aufzählung in Absatz 1 anlehnen. Eine weitere Untergliederung kann sinnvoll sein (z. B. ein Fach für die Rundschreiben des Präsidenten des Landgerichts).