Abs. 1
Die Übersicht über die Verwahrungsgeschäfte soll sowohl der Eigenkontrolle des Notars als auch der Aufsicht und Prüfung dienen.
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Abs. 2
Unter Ziffer I. 1. ist der Bestand der „ausweislich der Kontoauszüge am Jahresabschluss verwahrten Geldbeträge“ anzugeben. Diese Formulierung ist missverständlich, denn sie lässt zwei unterschiedliche Deutungen zu. Es könnte
a) der Gesamtbetrag der zum Jahresende noch verwahrten Beträge ausweislich der Kontoauszüge zum 31.12. eines Jahres gemeint sein, wobei diese Kontoauszüge i.d.R. erst im Januar des Folgejahres zugehen oder
b) der Gesamtbetrag ausweislich der Kontoauszüge, die der Kanzlei bis zum 31.12. zugehen.
Da beim bargeldlosen Zahlungsverkehr die Eintragungen im Verwahrungs- und Massenbuch unter dem Datum des Eingangs der Kontoauszüge bei der Notarin oder dem Notar vorzunehmen sind (§ 10 Abs. 3 S.1 DONot) und das Verwahrungsbuch am Schluss des Kalenderjahres abzuschließen ist (§ 11 Abs. 5 S.1 DONot), kommt nur die Auslegung b) in Betracht. Die Divergenz zwischen dem "Jahresabschluss des Notars" und dem "banktechnischen Jahresabschluss" haben die Verfasser der Neufassung der DONot sehenden Auges in Kauf genommen (vgl. Renner in: Armbrüster/Preuss/Renner, BeurkG, DONot, 5. Aufl., D § 25, Rn. 5; so auch Vollhardt in: Schippel/Bracker, BNotO, 8. Aufl., zu § 25 DONot, Rn. 2).
Im Sinne von lit. b) liest auch die Dienstaufsicht beim Präsidenten des Landgerichts Berlin die Vorschrift, denn sie fordert in ihrem Musterschreiben zur Erläuterung der jährlich versandten Muster LG 27a, den Gesamtbestand anzugeben, wie er sich für die laufenden Konten aus den letzten auf das abgelaufene Jahr gebuchten Kontoauszügen ergibt.
Unter Ziffer I. 2 ist der Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben aus dem Verwahrungsbuch zu übernehmen. Im Verwahrungsbuch sind nur diejenigen Einnahmen und Ausgaben gebucht, die in Kontoauszügen ausgewiesen sind, die noch bis zum 31.12. eines Jahres eingehen.
Unter Ziffer I. 3. ist der Bestand der verwahrten Geldbeträge, gegliedert nach den einzelnen Massen, anzugeben. Zu Ziffer I. 3. ist in der Spalte Bemerkungen u.a. das Datum des letzten den Buchungen im Verwahrungs- und Massenbuch zu Grunde liegenden Kontoauszugs zu nennen. Nach einer buchstabengenauen Auslegung des § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wäre das der letzte Kontoauszug, der noch vor dem Kalenderjahresschluss eingeht. Auch dies ist der letzte Kontoauszug, der noch vor Kalenderjahresschluss eingeht, nicht hingegen der erst im neuen Jahr zugestellte Kontoauszug, der den Stand des Kontos zum 31.12. des Jahres ausweist.
Einer gesonderten Erläuterung der Abweichungen zwischen dem tatsächlichen Verwahrungsstand am 31.12., 24 Uhr und dem Buchungsbestand, bedarf es nicht, auch wenn das Ergebnis unbefriedigend ist.