Vorbemerkung
§ 26 ergänzt die §§ 10, 40 Abs. 4 BeurkG. Aufgrund der Normhierarchie kann die Dienstordnung keine Anforderungen stellen, die keine Grundlage im BeurkG finden.
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Abs. 1
Der Notar hat die Feststellung zur Person selbst zu treffen, darf diese Amtspflicht also nicht auf Mitarbeiter delegieren, da die Identitätsfeststellung nach § 10 BeurkG Teil der Beurkundung ist. Insbesondere muss sich der Notar also einen Personalausweis oder Reisepass selbst vorlegen lassen.
Die Feststellung der Person kann auch anhand eines Führerscheins mit Lichtbild erfolgen.
Auch abgelaufene Ausweise sind zur Identifizierung ausreichend, wenn sich aufgrund des Lichtbilds und ggf. dem Vergleich der Unterschriften keine Zweifel an der Identität des Beteiligten ergeben.
Ausländische Personal oder Reisepässe sind regelmäßig zur Identifizierung ausreichend. Bei ausländischen Führerscheinen besteht hingegen die Gefahr, dass Fälschungen nicht erkannt werden. Der Notar sollte das vorgelegte Dokument in diesem Fall genau bezeichnen und gem. § 10 Abs. 2 S. 2 BeurkG in der Urkunde vermerken, dass er sich keine Gewissheit über die Person des Beteiligten verschaffen konnte.
Zur Identitätsfeststellung reicht grundsätzlich auch die Vorstellung durch einen dem Notar als zuverlässig bekannten Erkennungszeugen. Die ersatzlose Streichung des § 25 Abs. 1 S. 3 a. F. hat daran nichts geändert.
Nach § 10 Abs. 2 S. 2 BeurkG ist die Beurkundung ohne Identitätsfeststellung zulässig, wenn gleichwohl die Aufnahme der Niederschrift verlangt wird. In diesem Fall soll der Notar dies in der Niederschrift (zweckmäßiger Weise im Urkundseingang) angeben. Er sollte auch den Hinweis geben, dass die Beweiskraft der Urkunde – zur nachträglichen Identitätsfeststellung – eingeschränkt ist. Nach Möglichkeit wird er sich dazu anweisen lassen, keine Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften zu erteilen, bevor nicht die Identitätsfeststellung nachgeholt ist.
Erscheint der Beteiligte, der sich nicht ausweisen konnte später, setzt der Notar einen Vermerk gem. 21 BNotO auf die Urkunde (den er unterschreibt und mit seinem Dienstsiegel versieht.
Formulierungsbeispiel
Urkundseingang: Der Beteiligte zu 2) kann sich nicht zu meiner Gewissheit ausweisen und verspricht, seinen Ausweis unverzüglich nachzureichen. Die Beteiligten bestehen gleichwohl auf sofortige Beurkundung. Sie weisen den Notar an, Ausfertigungen und beglaubigte Abschriften erst zu erteilen, wenn sich der Notar Gewissheit von der Identität des Beteiligten zu 2) verschafft hat.
Vermerk:
Der Beteiligte zu 2) legte mir heute seinen Personalausweis vor und wies sich
damit zu meiner Gewissheit aus.
Berlin, den ... Siegel Notar.
Eine Unterschriftsbeglaubigung darf der Notar hingegen ohne Identitätsfeststellung nicht vornehmen, denn § 40 Abs. 4 BeurkG verweist nicht auf § 10 Abs. 2 S. 2 BeurkG.
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Abs. 2
Bei natürlichen Personen ist der Name anzugeben. Damit sind Familienname und Vorname gemeint. Bei mehreren Vornamen reicht der Rufname, wenn er im Ausweis als solcher kenntlich gemacht ist.
Künstlernamen können auf Verlangen zusätzlich angegeben werden. Eine Eintragung im Grundbuch kann nach § 15 Abs. 1 a GBV unter dem Künstlernamen nicht erfolgen (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 13. Auflage, Rdn. 230). Zulässig ist aber die Eintragung des Künstlernamens neben dem Familiennamen, wenn der Künstlername im Personalausweis zusätzlich eingetragen ist.
Bei der Bezeichnung natürlicher Personen ist gemäß § 26 Abs. 2 S. 1, 1. Hs. in jedem Fall das Geburtsdatum anzugeben.
§ 26 Abs. 1 S. 2 der bis zum 31.03.2005 geltenden Fassung erlaubte - aus datenschutzrechtlichen Gründen - die Anfertigung einer Ablichtung eines vorgelegten Ausweises nur mit schriftlicher Einwilligung des Ausweisinhabers. Die Vorschrift wurde weitgehend durch § 26 Abs. 1 S. 2 von § 9 Abs. 1 S. 2 GWG verdrängt und ist vernünftigerweise aufgehoben worden.
Anzugeben sind weiterhin Wohnort und Wohnung. Die Angabe der Postleitzahl ist sinnvoll, aber nicht vorgeschrieben.
Nach § 26 Abs. 2 soll bei der Beurkundung oder Beglaubigung von der Angabe der Wohnung abgesehen werden, wenn dies zum Schutz gefährdeter Beteiligter oder ihrer Haushaltsangehörigen erforderlich ist.
Umstritten ist, ob anstelle der Wohnanschrift die Geschäftsadresse vermerkt werden darf.
Der neu gefasste Abs. 2 Satz 3 macht zwar einen Schritt in die richtige Richtung, erschwert rechtsdogmatisch aber die - zuvor zum Teil zumindest geduldete - Angabe von Geschäftsanschriften außerhalb der in a) und b) ausdrücklich geregelte Fälle. Der Verordnungsgeber wurde immer wieder auf die Probleme hingewiesen, die in der Praxis durch die von den Beteiligten abgelehnte und unsinnige Angabe von Privatanschriften entstehen. Gleichwohl hat er nur einen abschließenden, eng begrenzten Ausnahmekatalog aufgestellt. Insbesondere die Begrenzung auf Vertreter juristischer Personen ist nicht zu rechtfertigen, wenn überhaupt wäre danach zu unterscheiden, ob der Vertretene in einem Register eingetragen ist. Aus der Rechtsnatur der DONot als landesrechtlicher Verwaltungsvorschrift folgt indes, dass die gesetzlichen Regeln des BeurkG stets vorgehen. Der Notar darf daher von den Pflichtangaben des § 26 Abs. 2 abweichen, wenn es beachtliche Gründe gibt, nicht alle Angaben in die Urkunde aufzunehmen, sofern nur gemäß § 10 BeurkG die Personen so genau bezeichnet sind, dass Zweifel und Verwechslungen ausgeschlossen sind (Winkler, BeurkG, 15. Auflage, Rdn. 3). Teile der Literatur halten daher die Angabe lediglich der Geschäftsanschrift in folgenden weiteren Fällen für zulässig: Organe von Gesellschaften, Bevollmächtigte, vollmachtlose Vertreter (Winkler a.a.O. Rdn. 4 - 7, Renner, Rdn. 28).