Abs. 1
Werden Wertpapiere und Kostbarkeiten verwahrt, ist die laufende Nummer des Verwahrungsbuchs auf dem Verwahrungsgut selbst oder auf Hüllen und Ähnlichem anzugeben. Zwar legt die Dienstordnung einen weiten Wertpapierbegriff zugrunde, gleichwohl rechnen die folgenden Papiere nicht zu den gem. §§ 11, 12 im Verwahrungs- und Massenbuch einzutragenden und gem. § 27 Abs. 1 zu kennzeichnenden Wertpapieren:
· Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe, selbst wenn sie dem Notar im Rahmen eines Treuhandverhältnisses überlassen werden;
· Wechsel und Schecks, die der Notar zwecks Protesterhebung erhält;
· Vollmachten, Löschungsbewilligungen, Bürgschaften und andere Vollzugsurkunden, selbst wenn sie dem Notar im Rahmen eines Treuhandauftrags überlassen werden.
Kostbarkeiten sind Gegenstände, deren Wert im Verhältnis zu ihrem Umfang besonders hoch ist (z. B. Gold- und Silbersachen, Juwelen, Münzen).
Die Verwahrung sonstiger Gegenstände ist als sonstige Betreuung der Beteiligten i. S. d. § 24 BNotO unstreitig zulässig. Bedeutung kommt insbesondere der Verwahrung von elektronischen Datenträgern (CD, CD-Rom, Disketten, sonst. Speichermedien) in Verbindung mit einer Prioritätsverhandlung zu. Die Vorschriften der §§ 11, 12, 27 gelten für diese Aufbewahrung nicht. Es ist aber sinnvoll, die Verwahrung unter einer Verwahrungsnummer vorzunehmen, die dem Hinterleger mitgeteilt wird. In jedem Fall sollte vermieden werden, diese Hinterlegungsstücke auf Dauer zu verwahren (vgl. Rundschreiben des Präsidenten des Landgerichts 2001 III e). Zweckmäßigerweise wird eine nicht zu lang bemessene Frist für die Rücksendung bestimmt, die den Sicherungsinteressen des Hinterlegers genügt, die Rücksendeadresse festgehalten und bestimmt, dass der Hinterlegungsgegenstand bei Unzustellbarkeit unter dieser Anschrift zu vernichten ist. Hingegen kann nicht allgemein dazu geraten werden, die Gegenstände den Beteiligten wieder in einem versiegelten Umschlag mitzugeben (vgl. zum Verfahren der Doppelversiegelung Heyn, DNotZ 1998, 177, 186), da die Hinterlegung durchaus Vorteile bietet und berufspolitisch zu begrüßen ist (Leistner, MittBayNot 2003, 3 ff.).
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Abs. 2
Notaranderkonten müssen gemäß § 27 Abs. 2 entsprechend den von der Vertreterversammlung der Bundesnotarkammer beschlossenen Richtlinien eingerichtet und geführt werden. Diese Bestimmung ist ungenau formuliert. Gemeint sind weder die Richtlinienempfehlungen der Bundesnotarkammer gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 5 noch die Richtlinien der jeweiligen Notarkammer nach § 67 Abs. 2 BNotO. Es soll vielmehr abgestellt werden auf einen Beschluss der Vertreterversammlung der Bundesnotarkammer. Die 88. Vertreterversammlung hat am 02.04.2004 Vertragsbedingungen i. S. d. § 27 Abs. 2 S. 1 beschlossen, die den Empfehlungen von Bedingungen für Anderkonten von Notaren entsprechen (abgedruckt in DNotZ 2000, 561 ff und 2004, 402 f.).
§ 27 Abs. 2 Satz 2 verbietet die Führung eines Notaranderkontos mittels Datenfernübertragung.
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Abs. 3
§ 27 Abs. 3 S. 3 verlangt bei Ausgaben durch Überweisung von einem Notaranderkonto die schriftliche Bestätigung des beauftragten Kreditinstituts, dass es den Überweisungsauftrag jedenfalls in seinem Geschäftsbereich ausgeführt hat (Ausführungsbestätigung).
Mit der h. M. ist hier nach wie vor Schriftform i. S. d. § 126 BGB, also eigenhändige Unterschrift zu fordern.
Es reicht nunmehr aber aus, wenn die Ausführungsbestätigung bei Verbindung mit anderen Belegen den Inhalt des Überweisungsauftrages vollständig erkennen lässt (S.3, 2.HS.). Als anderer Beleg kommen Kontoauszüge mit den erforderlichen Angaben in Betracht, nicht hingegen die Durchschriften der Überweisungsaufträge selbst. Voraussetzung ist aber stets, dass die Ausführungsbestätigung eindeutig einer bestimmten auf dem Kontoauszug angegebenen Überweisung zugeordnet werden kann.
Ausführungsbestätigungen dürfen nicht mit Einschränkungen oder Widerrufsvorbehalten versehen sein.
Die Belege über Einnahmen und Ausgaben sowie die Kontoauszüge müssen jeweils mit der Nummer der Masse bezeichnet werden. Allein die Aufnahme in die Blattsammlung ist nicht ausreichend.
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Abs. 4
Die Abrechnung ist nunmehr zu erteilen "über den jeweils erteilten Auftrag". Auf diese Weise will die Dienstordnung die Verknüpfung zwischen Auftrag und Inhalt der Abrechnung beschreiben. Der Diskussionsentwurf zur neuen Dienstordnung enthielt die Formulierung "Empfänger und Inhalt der Abrechnung ergeben sich aus der jeweiligen Gestaltung des dem Verwahrungsgeschäft oder dem Treuhandauftrag zu Grunde liegenden Rechtsgeschäfts und der Verwahrungsanweisung".
Die neue Regelung soll zum Ausdruck bringen, dass nicht undifferenziert jedem vom Verwahrungsgeschäft Betroffenen alles über die Auszahlung der Beträge mitgeteilt werden darf. Auf eine detailliertere Regelung wurde bewusst verzichtet. Im Normalfall darf der Notar jedoch nach wie vor unterstellen, dass kein Geheimhaltungsinteresse des Käufers im Hinblick auf die Herkunft und des Verkäufers im Hinblick auf die Verwendung der Mittel besteht.
Gemäß § 27 Abs. 4 S. 2 soll finanzierenden Kreditinstituten nur noch auf Verlangen eine Abrechnung erteilt werden.
Zum Teil wird vertreten, die in der Praxis übliche Form der Abrechnung durch Übersendung einer Kopie des Massenbuchs sei nicht ausreichend, weil dort nicht unter dem Wertstellungs-, sondern unter dem Eingangsdatum der Kontoauszüge gebucht worden ist (Weingärtner § 27 Rdn. 423). Dieser Einwand ist nicht gerechtfertigt, da auch Buchungen unter dem Datum des Belegeingangs einen vollständigen Überblick über die Kontenbewegungen geben. Jedoch sollte der Notar in dem Begleitschreiben auf die Buchung unter dem Datum des Belegeingangs hinweisen, um Missverständnisse zu vermeiden.
Der Notar ist auch verpflichtet, den Beteiligten auf Anforderung Einsicht in die Unterlagen zu gewähren, Auskünfte zu erteilen sowie Kopien der Kontoauszüge zu übersenden und zwar auch schon vor Abwicklung der Masse. Diese Verpflichtung ist nicht in der Dienstordnung bestimmt, ergibt sich aber aus dem öffentlich-rechtlichen Treuhandverhältnis. Einschränkungen können sich ebenso wie bei der Abrechnung aus der notariellen Verschwiegenheitspflicht ergeben (vgl. Zimmermann DNotZ 1985, 5, 19).