§ 29 Herstellung der Urschriften, Ausfertigungen und  
beglaubigten Abschriften

Vorbemerkung

Die Bestimmung regelt jetzt in gleicher Weise die Herstellung von Urschriften, Ausfertigungen und beglaubigten Abschriften. Bislang hatte § 27 Abs. 1 a.F. für die Herstellungen von Ausfertigungen und beglaubigten Abschriften geringere Anforderungen gestellt als § 26 a.F. an die Herstellung der Urschriften.

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Abs. 2     

Die Vorschrift regelt nicht ausdrücklich, ob die Vorgaben auch für die Schreibgeräte der Beteiligten und des Notars gelten. Die angestrebten Zwecke der Dauerhaftigkeit und der Fälschungssicherheit sprechen dafür.

Kopierer und Drucker müssen nach einem Prüfzeugnis der Papiertechnischen Stiftung (PTS) (Pirnaer Str. 01809 Heidenau) zur Herstellung von Urkunden geeignet sein. Eine Verpflichtung der Notare, sich ein solches Prüfzeugnis beim Kauf der Geräte aushändigen zu lassen, statuiert § 29 Abs. 2 nicht (a. A. Eylmann/Vaasen-Blaeschke Rdn. 27). Ist ein Prüfzeugnis vorhanden, sollte es zur Generalakte genommen werden.

In der Regel nennen die Prüfzeugnisse nur eine (meist sehr teure) Papiersorte. Daraus lässt sich indes nicht schließen, dass andere Papiersorten ungeeignet wären. Da bei Novellierung bewusst davon abgesehen wurde, auch die Vorgaben der Prüfzeugnisse zu dem verwendeten Papier in den Text der DONot aufzunehmen, dürfen auch andere Papiersorten verwendet werden.

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Abs. 3     

Nach richtiger, wenn auch str. Ansicht dürfen Stempel auch für Randvermerke nach § 44a Abs. 1 BeurkG und für die Eintragung der Nummer der Urkundenrolle verwandt werden.

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Abs. 4     

Neu eingeführt ist die Bestimmung des § 29 Abs. 4. Danach dürfen Vordrucke, die dem Notar von einem Urkundsbeteiligten zur Verfügung gestellt werden, keine auf den Urheber des Vordrucks hinweisenden individuellen Gestaltungsmerkmale (Namensschriftzug, Firmenlogo, Signet, Fußzeile mit Firmendaten und Ähnliches) aufweisen. Der Urheber soll aber am Rand des Vordrucks angegeben werden. Bei reinen Beglaubigungen gilt diese Regelung nicht. Die Bestimmung hat vor allem die Grundschuldbestellungsformulare der Kreditinstitute im Auge. Die Dienstordnung will verhindern, dass der Eindruck entsteht, die Amtstätigkeit des Notars beschränke sich auf die Beurkundung eines von dritter Seite vorgegebenen Formulars. Auch soll das äußere Erscheinungsbild der Urkunde nicht auf eine Verbindung von Notar und Kreditinstitut hindeuten, die die Stellung des Notars als unabhängigen Träger eines öffentlichen Amtes in Frage stellt.

Zulässig sind die Angabe der Geschäftszeichen sowie von Name und Anschrift der Bank bzw. der zuständigen Filiale, soweit sie nicht drucktechnisch in besonderer Weise hervorgehoben sind.

Wird ein Formular vorgelegt, dass unzulässige Gestaltungsmerkmale aufweist, sollte für die Beurkundung durch Abdecken und Kopieren ein neutrales Formular erstellt werden.

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Hinweis:

Nach den Feststellungen der Berliner Notarrevisoren werden entgegen § 45 Abs. 2 BeurkG bei beurkundeten Vollmachten z. T. die Urschriften ausgehändigt.