§ 2 a Qualifizierte elektronische Signatur

Abs. 1     

Das Beurkundungsgesetz enthält keine näheren Vorgaben für das Zertifizierungsverfahren, das für die Erlangung einer Signaturkarte für qualifizierte elektronische Signaturen durchlaufen werden muss. Die Dienstordnung schließt diese Lücke und verlangt in sachgerechter Weise, die Identifizierung des Notars durch Unterschriftsbeglaubigung. Bei der Unterschriftsbeglaubigung ist das Mitwirkungsverbot des § 3 BeurkG zu beachten, Eigenurkunden sind unzulässig. In der Vergangenheit hatten einige Zertifizierungsdiensteanbieter auf eine Unterschriftsbeglaubigung verzichtet.

--------------------------------

Abs. 2     

Die Angabe der Notarkammer im Notarattribut trägt der Zuständigkeit der Notarkammer gem. § 67 Abs. 5 BNotO Rechnung. Die Kammer bestätigt die Notareigenschaft bei Erteilung des Zertifikats und ist zur Sperrung des Zertifikats bei Erlöschen des Amts berechtigt. Die zusätzliche Angabe des Amtssitzes und des (Bundes)Landes erlauben eine zuverlässige Identifizierung des beglaubigenden Notars.

--------------------------------

Abs. 3     

Die Vorschrift entspricht § 2 Abs. 3 für das Amtssiegel, die zusätzliche Unterrichtung der Notarkammer ist mit Blick auf § 67 Abs. 5 BNotO konsequent.