§ 3 Amtsschild, Namensschild

Abs. 1     

Das Amtsschild enthält das Landeswappen und die Aufschrift "Notarin" oder "Notar" oder beide Amtsbezeichnungen. Die Pluralformen "Notare" und "Notarinnen" werden z. T. für unzulässig gehalten (Weingärtner § 3 Rdn. 62; für zulässig angesehen von Renner, § 3 Rdn. 8).

Die Gestaltung der Amtsschilder der Berliner Notare ist geregelt in Nr. 10 nebst Muster 11 der gemeinsamen AV des Senators für Justiz, des Senators für Inneres und des Senators für Arbeit und Sozialwesen vom 10.01.1956, ABl 1956, 48.

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Abs. 2

Es besteht keine Pflicht, ein Amtsschild zu führen. Ist kein Amtsschild angebracht, ist aber durch ein Namensschild auf die Geschäftsstelle hinzuweisen. Auch zusätzlich zu einem Amtsschild darf ein Namensschild geführt werden.

Namensschilder enthalten den Namen des Notars und die Berufsangabe "Rechtsanwalt und Notar" bzw. "Rechtsanwältin und Notarin" sowie ggf. weitere Angaben. § 3 Abs. 2 S. 3 gestattet nunmehr ausdrücklich die Führung des Landeswappens auch auf dem Namensschild. Das dürfte auch schon Gewohnheitsrecht geworden sein, wie z. B. das Führen des Landeswappens auf den Urkundendeckblättern. Bei Anwaltssozietäten muss klar erkennbar sein, wer Rechtsanwalt und Notar und wer "nur" Rechtsanwalt ist. Es darf auch nicht der Eindruck entstehen, das Notaramt sei der Sozietät zugeordnet; auf einem Schild lediglich mit dem Sozietätsnamen darf das Landeswappen daher nicht geführt werden.

Vorschriften über Zahl, Größe und sonstiges Erscheinungsbild der Namensschilder enthält die DONot nicht. Grenze ist die dem öffentlichen Amt widersprechende Werbung i. S. d. § 29 BNotO (vgl. BGH ZNotP 2001, 441 f. zu einem mannsgroßen Schild).

Ein Anwaltsnotar der einer innerörtlichen Sozietät angehört, darf Namensschilder, die ihn als Rechtsanwalt und Notar ausweisen, nur dort anbringen, wo er seine Geschäftsstelle i. S. d. § 10 Abs. 1 BNotO hält, da er ohne Genehmigung der Aufsichtsbehörde nicht berechtigt ist, mehrere Geschäftsstellen zu unterhalten.

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Sonstiges    

Die Bezeichnung "Notariat" ist weder auf dem Amts- noch auf dem Namensschild gestattet (BGH DNotZ 1984, 246 „Anwalts- und Notariatskanzlei“; 1986, 186 „Notariat“), wohl aber die Bezeichnung „Rechtsanwalts- und Notarkanzlei“ (BGH DNotZ 1999, 359; die Entscheidung betrifft unmittelbar die Briefkopfgestaltung; gegen diese Abgrenzung Görk, DNotZ 2003, 377 ff.; bestätigt von BGH, Beschluss v. 11.07.2005, NotZ 8/05, NJW 2005, 2693 - Unzulässigkeit der Bezeichnung "Notariat" in Internetadresse und BGH, Beschluss v. 20.11.2006, NotZ 30/06, ZNotP 2007, 69 = DNotZ 2007, 152 - Unzulässigkeit der Kopfzeile "Notariat und Anwaltskanzlei".

Gemäß § 29 Abs. 3 BNotO darf ein Anwaltsnotar seine Amtsbezeichnung als Notar nur auf demjenigen Amts- oder Namensschild führen, das an seinem Amtssitz auf seine Geschäftsstelle hinweist.

Der Notariatsverwalter kennzeichnet die Geschäftsstelle mit dem Amtsschild des Notars, dessen Geschäfte er abwickelt (Weingärtner, § 3, Rdn. 73).

Für den aktenverwahrenden Notar i. S. d. § 51 Abs. 1 S. 2 BNotO kann ein Hinweisschild auf den Notar, dessen Akten er verwahrt (und dessen Verträge er ggf. auch abwickelt) sinnvoll sein.