§ 31 Siegeln von Urkunden

§ 31 regelt erstmals die Siegelungstechniken und stellt Anforderungen an Unzerstörbarkeit und Dauerhaftigkeit auf.

S. 3 2. Hs.           Anlass für die Regelung waren die neu eingeführten selbstklebenden Siegelungssysteme mit flexibler, die herkömmliche Mehloblate ersetzender Prägeeinlage. Diese und andere neue Siegelungstechniken dürfen gemäß § 31 S. 3, 2. Halbsatz nur verwendet werden, wenn sie nach einem Prüfzeugnis der papiertechnischen Stiftung in Heidenau die Anforderungen des § 31 S. 1 und 2 erfüllen, d.h. dauerhaft mit dem Papier oder mit dem Papier und der Schnur verbunden sind, den Abdruck oder die Prägung deutlich erkennen lassen und sich nicht ohne sichtbare Spuren der Zerstörung entfernen lassen. Bislang wurde noch keinem Zertifizierungsantrag stattgegeben.

S. 3 1. Hs.           Bei den herkömmlichen Siegeln wird vermutet, dass sie die Anforderungen an Unzerstörbarkeit und Dauerhaftigkeit erfüllen. Zu den herkömmlichen Siegeln i. S. d. S. 3 gehören auch selbstklebende Siegelsterne, wenn sie weiterhin mit Oblaten verwendet werden bzw. bereits mit einer Mehloblate verbunden sind. Bei diesen Siegelsternen kommt keine neue Siegelungstechnik zum Einsatz, es wird lediglich der Klebstoff durch Abziehen der Schutzfolie statt durch Anfeuchten aktiviert.

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Sonstiges          

Bei der Anbringung von Siegeln darf kein Text verdeckt werden. Das ist zwar eine Selbstverständlichkeit, wird aber z. T. nicht beachtet. Der Schlussvermerk sollte folglich ggf. auf eine neue Seite gesetzt werden, damit genügend Platz für die Unterschriften der Beteiligten und des Notars sowie für das Siegel bleibt.