Abs. 1
Die Prüfung der Amtsführung gemäß § 93 Abs. 1 S. 1 BNotO erfolgt in der Regel in Abständen von vier Jahren. § 32 a.F. sah eine starre Höchstfrist von vier Jahren vor.
Zusätzliche Zwischenprüfungen und Stichproben sind nach § 93 Abs. 1 S. 2 nunmehr ohne besonderen Anlass zulässig.
Der Gegenstand der Prüfung ist nicht mehr in der Dienstordnung sondern in § 93 BNotO geregelt. Die Prüfung erstreckt sich nach § 93 Abs. 2 S. 2 BNotO über § 32 Abs. 2 a.F. hinausgehend auch auf die ordnungsgemäße automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten (vgl. BGH NJW 1991, 568, 569).
Die Dienstaufsicht erstreckt sich nicht auf Fragen der materiell-rechtlichen Gültigkeit und Zweckmäßigkeit der Gestaltung von Rechtsgeschäften. Nur klare und eindeutige Verstöße gegen das materielle Recht darf die Dienstaufsicht beanstanden. Bei zweifelhaften Gestaltungen darf die Dienstaufsicht aber Hinweise und Empfehlungen geben, ohne damit gegen die Unabhängigkeit des Notars zu verstoßen.
Unzuständig ist die Dienstaufsicht dort, wo die Entscheidung den Gerichten zusteht. Das betrifft insbesondere die Beschwerdeverfahren nach §§15, 54 BeurkG, über die das Landgericht und die Zulässigkeit der Erteilung von Vollstreckungsklauseln, über die nach § 797 Abs. 3 ZPO das für den Notar zuständige Amtsgericht entscheidet.
Über die Beanstandungen notarieller Kostenberechnungen entscheidet die Beschwerdekammer des Landgerichts (in Berlin die Zivilkammer 84). Die Dienstaufsicht ist aber berechtigt, die Kostenberechnungen zu überprüfen und den Notar anzuweisen, sie entweder entsprechend den Anmerkungen der Aufsicht zu berichtigen oder aber der Beschwerdekammer des Landgerichts vorzulegen.
--------------------------------
Exkurs
Bei Revisionen werden im Hinblick auf die Kostenberechnungen insbesondere folgende Fehler festgestellt:
Der Gebührentatbestand wird nicht genau bezeichnet. Ungenauigkeiten können die Unterbrechung der Verjährung gem. § 17 Abs. 3 S. 2, § 141, 143 KostO gefährden. Insbesondere fehlt bei Unterschriftsbeglaubigung mit Entwurf im Zitat der Normenkette häufig § 145 KostO.
Bei reinen Unterschriftsbeglaubigungen wird neben § 45 KostO auch § 145 KostO zitiert. § 45 und § 145 KostO schließen sich aber gegenseitig aus.
Bei einer Ergänzung oder Änderung wird z. T. lediglich § 42 KostO aufgeführt. Der Gebührentatbestand der ursprünglichen Beurkundung muss ebenfalls angegeben werden.
Es wird der Grund für die Nichtberechnung von Kosten, z. B. gem. § 16 KostO, nicht angegeben.
--------------------------------
Abs. 3
Notare haben ein Recht auf Einsicht in ihren Prüfbericht. In Berlin entspricht es der ständigen Praxis des Präsidenten des Landgerichts, die Prüfberichte den Notaren zu übersenden.
Der Notar ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, zum Prüfbericht Stellung zu nehmen.
Enthält der Bericht Beanstandungen, trifft der Präsident des Landgerichts die nach Abs. 3 S. 2 die erforderlichen Anordnungen. Die Aufsichtsbefugnisse stehen also dem Präsidenten des Landgerichts, nicht den Notarrevisoren zu. Auf die Revisoren ist lediglich die Tatsachenfeststellung delegiert.