§ 6 Allgemeines

Abs. 1     

§ 6 Abs. 1 bestimmt, dass Bücher und Verzeichnisse auf dauerhaftem Papier zu führen sind. Andere Datenträger sind lediglich Hilfsmittel.

Die Zulässigkeit der EDV-unterstützten Führung der Bücher wird als selbstverständlich vorausgesetzt.

Gegenstand der Überprüfung der notariellen Amtsführung sind damit grundsätzlich allein die auf Papier verkörperten Schriftstücke. Allerdings soll die Dienstaufsicht das Recht haben, EDV-Programme daraufhin zu überprüfen, ob sie unzulässiger Weise eine rückwirkende Fehlerbeseitigung ohne Beachtung der §§ 7 Abs. 2, § 17 Abs. 2 unterstützen.

Nebenakten sind weder Bücher noch Verzeichnisse. Sie können daher auch elektronisch geführt werden. Zulässig ist es auch, die in elektronischer Form vorhandenen Schriftstücke in einer elektronischen Akte zu speichern und den übrigen, insbesondere per Fax oder per Post eingehenden Schriftverkehr in der Nebenakte abzuheften (Renner § 6 Rdn. 3, Mihm/Bettendorf, DNotZ 2001, 22, 29). Jedoch dürfte es nach dem Wortlauf des § 22 Abs. 1 unzulässig sein, in Papierform eingehende Schriftstücke einzuscannen und nur in elektronischer Form zu verwahren.

Nicht in elektronischer Form geführt werden darf jedoch die gesonderte Blattsammlung für die Verwahrungsgeschäfte, wie sich aus § 22 Abs. 2 ergibt.

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Abs. 2     

Ein Wechsel zwischen gebundener Form (vgl. zur Führung der Bücher in gebundener Form § 8 Abs. 1) und Loseblattform (vgl. zur Führung der Bücher in Loseblattform § 14) kann auch im Laufe eines Jahres erfolgen.

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Abs. 3     

§ 6 Abs. 3 lässt es nunmehr zu, Muster, die durch die Dienstordnung vorgeschrieben sind, im Format zu ändern.

Ein amtliches Muster für die Anderkontenliste gibt es nicht. Ein Vorschlag ist abgedruckt bei Weingärtner, Notarrecht, 7. Aufl., Nr. 112-1.

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Sonstiges