Abs. 1
Durch Unterschrift und Siegel wird das Titelblatt des Buchs mit festem Einband zu einer öffentlichen Urkunde i. S. d. § 415 ZPO.
Bei der Nummerierung der Seiten ist das Titelblatt nicht mitzuzählen. Seite 1 ist in der Regel diejenige Seite, auf der die ersten Eintragungen erfolgen, es sei denn, zwischen Einband und dieser Seite wird ein Leerblatt gelassen.
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Abs. 2
Zusätze und Änderungen in den Büchern dürfen gemäß § 7 Abs. 2 nur so vorgenommen werden, dass die ursprüngliche Eintragung lesbar bleibt.
Entsprechendes gilt nach § 17 Abs. 2 für die automationsgestützte Führung der Bücher und Verzeichnisse. EDV-Programme dürfen keine Möglichkeit bieten, nachträglich die ursprünglichen Eintragungen selbst zu korrigieren, ohne dass die nachträgliche Eintragung als Änderung zu erkennen ist (keine spurlose Fehlerbeseitigung).
Nach § 7 Abs. 2 sind Zusätze und sonstige Änderungen in den Büchern durch einen vom Notar zu datierenden und zu unterschreibenden Vermerk auf der Seite, auf der die Änderung eingetragen ist, zu bestätigen.
Bei automationsgestützter Bücherführung braucht der Vermerk gem. § 17 Abs. 2, 2. Hs. erst bei Ausdruck der vollgeschriebenen oder abgeschlossenen Seite datiert und unterschrieben zu werden.
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Sonstiges
· Rundschreiben der BNotK Nr. 15/98 vom 22.05.1998 zur Beschlagnahme im Notariat