§ 9 Erbvertragsverzeichnis

Abs. 1     

Ein amtliches Muster gibt es nicht. Ein nichtamtliches Muster kann hier heruntergeladen werden. Das Erbvertragsverzeichnis muss nicht mehr als Anlage zur Urkundenrolle genommen werden. Es kann gem. § 6 Abs.2 in gebundener oder in Loseblattform geführt werden.

Der Notar hat alle von ihm errichteten Testamente nach § 34 Abs. 1 S. 3 BeurkG unverzüglich in besondere amtliche Verwahrung zu bringen und zwar auch gegen den Willen der Beteiligten. Bei Erbverträgen können die Vertragschließenden hingegen die besondere amtliche Verwahrung gem. § 34 Abs. 2 BeurkG ausschließen. § 9 regelt das dann zu beachtende Verfahren.

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Abs. 2     

Wird anstelle des Verzeichnisses eine Sammlung der Benachrichtigungsschreiben als Kartei geführt, ist gleichwohl gem. § 20 Abs. 2 eine weitere Abschrift des Benachrichtigungsschreibens bei der Urschrift aufzubewahren.

§ 20 Abs. 4  verlangt, dass Notare das Erbvertragsverzeichnis oder die Benachrichtigungskartei am Jahresende auf gem. §§ 2300 a, 2263 a BGB an das Nachlassgericht zur Eröffnung abzuliefernde Erbverträge hin durchsehen und die Durchsicht und deren Ergebnis durch einen von ihnen unterzeichneten Vermerk bestätigen. Diese Vorschrift kommt nur im Falle der Aktenverwahrung zum Tragen, weil andernfalls Erbverträge nicht mehr als 50 Jahre in notarieller Verwahrung bleiben.