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Notarkammer Richtlinien der Notarkammer |
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Aufgrund des § 67 Abs. 2 der
Bundesnotarordnung (BNotO) vom 24.02.1961 (BGBl. I S. 98), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 31.08.1998 (BGBl. I S. 2585), hat die Versammlung der
Mitglieder der Notarkammer Berlin am 10.11.1999 die folgenden Richtlinien für
die Amtspflichten und sonstigen Pflichten der Mitglieder der Notarkammer in
eigener Satzungskompetenz beschlossen. Soweit in den Richtlinien der Notarkammer zu den Regelungsgegenständen des § 67 Abs. 2 BNotO weitere Regelungen nicht getroffen werden, soll den Notaren als unabhängigen Trägern eines öffentlichen Amtes ein Beurteilungs- und Ermessensspielraum eingeräumt werden. Die Versammlung behält sich jedoch weitere Regelungen vor. Die Richtlinien dienen dem Schutz des Vertrauens, das dem Notar entgegengebracht wird, und der Wahrung des Ansehens des Berufsstandes. Sie sind ungeachtet der unterschiedlichen Organisationsformen Ausdruck des einheitlichen Notariats in Deutschland.
Richtlinien für die Amtspflichten und
sonstigen Pflichten der Mitglieder der Notarkammer
I.
Wahrung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars
1. Der Notar ist unparteiischer Rechtsberater und Betreuer sämtlicher
Beteiligten. Der Notar hat auch bei der Beratung und der Erstellung von Entwürfen
sowie Gutachten auf einseitigen Antrag seine Unparteilichkeit zu wahren.
Dasselbe gilt für die gesetzlich zulässige Vertretung eines Beteiligten in
Verfahren, insbesondere in Grundbuch- und Registersachen, in
Erbscheinsverfahren, in Grunderwerbsteuer-, Erbschaft- und
Schenkungsteuerangelegenheiten sowie in Genehmigungsverfahren vor Behörden und
Gerichten. 2. Weitere berufliche Tätigkeiten des Notars sowie
genehmigungsfreie oder genehmigte Nebentätigkeiten dürfen seine Unabhängigkeit
und Unparteilichkeit als Notar nicht gefährden. 3. Der Notar hat rechtzeitig bei Beginn seiner Tätigkeit
gegenüber den Beteiligten klarzustellen, ob er als Rechtsanwalt oder als Notar
tätig wird. II.
Das nach § 14 Abs. 3 BNotO zu beachtende Verhalten
Der Notar hat das Beurkundungsverfahren so zu gestalten, dass
die vom Gesetz mit dem Beurkundungserfordernis verfolgten Zwecke erreicht
werden, insbesondere die Schutz- und Belehrungsfunktion der Beurkundung gewahrt
und der Anschein der Abhängigkeit oder Parteilichkeit vermieden wird. Dies gilt
insbesondere, wenn eine große Zahl gleichartiger Rechtsgeschäfte beurkundet
wird, an denen jeweils dieselbe Person beteiligt ist oder durch die sie
wirtschaftliche Vorteile erwirbt. Dazu gehört auch, dass den Beteiligten
ausreichend Gelegenheit eingeräumt wird, sich mit dem Gegenstand der
Beurkundung auseinander zu setzen. Auf die Einhaltung dieser Grundsätze ist besonders zu achten
bei: a) systematischen Beurkundungen mit vollmachtlosen Vertretern; b) systematischen Beurkundungen mit bevollmächtigten Vertretern, soweit nicht durch vorausgehende Beurkundung mit dem Vollmachtgeber sichergestellt ist, dass dieser über den Inhalt des abzuschließenden Rechtsgeschäfts ausreichend belehrt werden konnte; c) systematischen Beurkundungen mit Mitarbeitern des Notars als Vertreter, ausgenommen Vollzugsgeschäften; d) systematischer Aufspaltung von Verträgen in Angebot und
Annahme; e) gleichzeitiger Beurkundung von mehr als fünf
Niederschriften bei verschiedenen Beteiligten; f) der Auslagerung geschäftswesentlicher Vereinbarungen in
Bezugsurkunden (§ 13 a BeurkG); III.
Wahrung fremder Vermögensinteressen
1. Der Notar hat ihm anvertraute Vermögenswerte mit
besonderer Sorgfalt zu behandeln und Treuhandaufträge sorgfältig auszuführen. 2. Der Notar darf nicht dulden, dass sein Amt zur Vortäuschung
von Sicherheiten benutzt wird. Der Notar darf insbesondere Geld, Wertpapiere und
Kostbarkeiten nicht zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung an Dritte übernehmen,
wenn der Eindruck von Sicherheiten entsteht, die durch die Verwahrung nicht gewährt
werden. Anlass für eine entsprechende Prüfung besteht insbesondere, wenn die
Verwahrung nicht im Zusammenhang mit einer Beurkundung erfolgt. 3. Der Notar darf ihm beruflich anvertrautes Wissen nicht zu
Lasten von Beteiligten zum eigenen Vorteil nutzen. IV.
Pflicht zur persönlichen Amtsausübung
1. Der Notar hat sein Amt persönlich und eigenverantwortlich
auszuüben. 2. Der Notar darf lediglich vorbereitende, begleitende und
vollziehende Tätigkeiten delegieren. In jedem Fall muss es den Beteiligten möglich
bleiben, sich persönlich an den Notar zu wenden. Es darf kein Zweifel daran
entstehen, dass alle Tätigkeiten der Mitarbeiter vom Notar selbst verantwortet
werden. 3. Der Notar ist verpflichtet, Beschäftigungsverhältnisse so
zu gestalten, dass es zu keiner Beeinträchtigung oder Gefährdung der persönlichen
Amtsausübung kommt. 4. Vertretungen des Notars dürfen nicht dazu führen, dass
der Umfang seiner Amtstätigkeit vergrößert wird. V.
Begründung, Führung, Fortführung und Beendigung der Verbindung zur
gemeinsamen Berufsausübung oder sonstiger zulässiger beruflicher
Zusammenarbeit sowie zur Nutzung gemeinsamer Geschäftsräume
Die Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung, sonstige
Formen beruflicher Zusammenarbeit sowie die Nutzung gemeinsamer Geschäftsräume
dürfen die persönliche, eigenverantwortliche und selbständige Amtsführung
des Notars, seine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit sowie das Recht auf freie
Notarwahl nicht beeinträchtigen. VI.
Die Art der nach § 28 BNotO zu treffenden Vorkehrungen
1.1. Vor Übernahme einer notariellen Amtstätigkeit hat sich
der Notar in zumutbarer Weise zu vergewissern, dass Kollisionsfälle i. S. des
§ 3 Abs. 1 BeurkG nicht bestehen. 1.2. Der Notar hat als Vorkehrungen i.S. des § 28 BNotO
Beteiligtenverzeichnisse oder sonstige zweckentsprechende Dokumentationen zu führen,
die eine Identifizierung der in Betracht kommenden Personen ermöglichen. 2.1. Der Notar hat Gebühren in angemessener Frist
einzufordern und sie bei Nichtzahlung im Regelfall beizutreiben. 2.2. Das Versprechen und Gewähren von Vorteilen im
Zusammenhang mit einem Amtsgeschäft sowie jede Beteiligung Dritter an den Gebühren
ist unzulässig. Insbesondere ist es dem Notar verboten, a) ihm zustehende Gebühren zurückzuerstatten, b) Vermittlungsentgelte für Urkundsgeschäfte oder c) Entgelte für Urkundsentwürfe zu leisten, d) zur Kompensation von Notargebühren Entgelte für Gutachten
oder sonstige Leistungen Dritter zu gewähren oder auf ihm aus anderer Tätigkeit
zustehende Gebühren zu verzichten. 3. Der Notar darf Gebühren erlassen oder ermäßigen, wenn
dies einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmende Rücksicht
entspricht. Der Grund des Gebührenerlasses oder der Gebührenermäßigung ist
in jedem Fall aktenkundig zu machen. VII.
Auftreten des Notars in der Öffentlichkeit und Werbung
1.1. Der Notar darf über die Aufgaben, Befugnisse und Tätigkeitsbereiche
der Notare öffentlichkeitswirksam unterrichten, auch durch Veröffentlichungen,
Vorträge und Äußerungen in den Medien. 1.2. Werbung ist dem Notar insoweit verboten, als sie Zweifel
an der Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit des Notars zu wecken geeignet oder
aus anderen Gründen mit seiner Stellung in der vorsorgenden Rechtspflege als Träger
eines öffentlichen Amtes nicht vereinbar ist. 1.3. Mit dem öffentlichen Amt des Notars unvereinbar ist ein
Verhalten insbesondere, wenn a) es auf die Erteilung eines bestimmten Auftrags oder
Gewinnung eines bestimmten Auftraggebers gerichtet ist, b) es den Eindruck der Gewerblichkeit vermittelt, insbesondere
den Notar oder seine Dienste reklamehaft herausstellt, 1.4. Der Notar darf eine dem öffentlichen Amt widersprechende
Werbung durch Dritte nicht dulden. 2.1. Der Notar darf im Zusammenhang mit seiner Amtsausübung
akademische Grade, den Titel Justizrat und den Professortitel führen. 2.2. Werbende Hinweise auf weitere Tätigkeiten i. S. von § 8
Abs. 1, 3 und 4 BNotO sowie auf Ehrenämter sind im Zusammenhang mit der
Amtsausübung unzulässig. 3. Der Notar darf sich nur in solche allgemein zugängliche
Verzeichnisse aufnehmen lassen, die allen örtlichen Notaren offen stehen. Für
elektronische Veröffentlichungen gilt dies entsprechend. 4. Anzeigen des Notars dürfen nicht durch Form, Inhalt, Häufigkeit
oder auf sonstige Weise der amtswidrigen Werbung dienen. 5. Der Notar darf sich an Informationsveranstaltungen der
Medien, bei denen er in Kontakt mit dem rechtsuchenden Publikum tritt,
beteiligen. Er hat dabei die Regelungen der Nrn. 1 und 2 zu beachten. 6. Der Notar darf Broschüren, Faltblätter und sonstige Informationsmittel über seine Tätigkeit und zu den Aufgaben und Befugnissen der Notare in der Geschäftsstelle bereithalten. Zulässig ist auch das Bereithalten dieser Informationen in Datennetzen und allgemein zugänglichen Verzeichnissen. Die Verteilung oder Versendung von Informationen ohne Aufforderung ist nur an Personen zulässig, zu denen der Notar oder die Berufsträger, mit denen er als Rechtsanwalt beruflich verbunden ist, in geschäftlicher Verbindung stehen oder standen. 7. Der Notar darf in Internet-Domainnamen keine Begriffe verwenden, die eine gleichartige Beziehung zu anderen Notaren aufweisen und nicht mit individualisierenden Zusätzen versehen sind. Dies gilt insbesondere für Internet-Domainnamen, die notarbezogene Gattungsbegriffe ohne individualisierenden Zusatz enthalten oder mit Bezeichnungen von Gemeinden oder sonstigen geografischen oder politischen Einheiten kombinieren, es sei denn die angegebene Gemeinde oder Einheit liegt im Amtsbereich keines anderen Notars. VIII.
Beschäftigung und Ausbildung der Mitarbeiter
1. Der Notar hat die Beziehungen zu seinen Mitarbeitern so zu
gestalten, dass seine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht gefährdet
werden. 2. Der Notar hat seinen Mitarbeitern neben fachspezifischen
Kenntnissen auch die berufsrechtlichen Grundsätze und Besonderheiten zu
vermitteln und für angemessene Arbeitsbedingungen zu sorgen. IX.
Grundsätze zu Beurkundungen außerhalb der Geschäftsstelle
Der Notar beurkundet grundsätzlich in seiner Geschäftsstelle.
Eine Amtstätigkeit außerhalb der Geschäftsstelle ist jedoch zulässig, wenn
dadurch nicht der Anschein von amtswidriger Werbung,
der Abhängigkeit oder der Parteilichkeit entsteht oder der Schutzzweck
des Beurkundungserfordernisses gefährdet wird. X.
Fortbildung
Der Notar hat die Pflicht, seine durch Ausbildung erworbene Qualifikation in eigener Verantwortlichkeit zu erhalten und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass er den Anforderungen an die Qualität seiner Amtstätigkeit durch kontinuierliche Fortbildung gerecht wird. XI.
Besondere Berufspflichten im Verhältnis zu anderen Notaren, zu Gerichten,
Behörden, Rechtsanwälten und anderen Beratern seiner Auftraggeber
1.1. Der Notar hat sich kollegial zu verhalten und auf die
berechtigten Interessen der Kollegen die gebotene Rücksicht zu nehmen. 1.2. Notare haben bei Streitigkeiten untereinander eine gütliche
Einigung zu versuchen. Bleibt dieser Versuch erfolglos, so sollen sie eine gütliche
Einigung durch Vermittlung der Notarkammer versuchen, bevor die Aufsichtsbehörde
oder ein Gericht angerufen wird. 2. Ist das Amt eines Notars erloschen oder wird sein Amtssitz
verlegt, so ist der Amtsinhaber, dem die Landesjustizverwaltung die Verwahrung
der Bücher und Akten übertragen hat (§ 51 BNotO), dazu verpflichtet, die
begonnenen Amtsgeschäfte abzuwickeln. 3.1. Hat ein Notar, dessen Amt erloschen oder dessen Amtssitz
verlegt worden ist, seine Bücher und Akten auch mittels elektronischer
Datenverarbeitung geführt, so ist er verpflichtet, dem Notariatsverwalter und
dem Notar, dem die Landesjustizverwaltung die Verwahrung seiner Bücher und
Akten übertragen hat (§ 51 BNotO), den Zugriff auf die gespeicherten Daten
(Dateien) kostenlos zu ermöglichen. Die Weitergabe der Datenträger bzw. die
Bereithaltung der Daten (Dateien) zur Übertragung auf ein anderes System hat
ebenfalls unentgeltlich zu erfolgen. Etwaige Kosten einer notwendigen
Datenkonvertierung braucht der die Daten überlassende Notar nicht zu übernehmen. 3.2. Für einen vorläufig amtsenthobenen Notar gilt die
Nummer 3.1. entsprechend. 4. Begibt sich der Notar nach Maßgabe des § 11 a BNotO
ins Ausland, unterstützt er einen im Ausland bestellten Notar oder nimmt er die
kollegiale Hilfe eines im Ausland bestellten Notars in Anspruch, hat er seinen
Kollegen in gebotenem Maß darauf hinzuweisen, welchen berufsrechtlichen
Bestimmungen er selbst unterliegt. Vorstehender Text der Richtlinien stimmt mit dem Beschluss und dem Rechtssetzungswillen der Versammlung der Notarkammer Berlin vom 10.11.1999 überein. Die am 17.03.2004 beschlossene Änderung der Richtlinien (Abschnitt VII, 7.) wurden am 11.05.2004 von der Senatsverwaltung für Justiz zum Geschäftszeichen I A 2-3833/4 gem. §§ 67 Abs. 2 S. 2, 66 Abs. 1 S. 2 2. Hs. BNotO genehmigt. Die Richtlinienänderung wurde mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt Nr. 25 v. 28.05.2004, S. 2207 wirksam.
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