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Notarkammer Satzung der Notarkammer |
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Auf der Grundlage des § 72
der Bundesnotarordnung in der Fassung vom 24.Februar 1961, zuletzt geändert
durch Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte vom
29.01.1991 hat die Notarkammer Berlin durch die Kammerversammlung vom 24.März
1982 (ABl. 1982, S. 660) die folgende Satzung, geändert durch die Beschlüsse
der Kammerversammlungen vom 16. September
1987 (ABl. 1987 S. 1548), 28. Februar 1990 (ABl. 1990, S. 594), 11. März
1992 (ABl. 1992, S. 1517), 24. März 1999 (ABl.2000, S. 3682) und 19. März 2003
(ABl.Nr.1/2004, S. 3.), beschlossen. Die Satzung und die Änderungen sind jeweils gemäß
§ 66 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz BNotO genehmigt worden.
Zuständigkeiten
1.
Der Vorstand nimmt die Befugnisse der Notarkammer wahr, soweit sie
nicht durch Gesetz oder durch diese Satzung der Versammlung der Kammer
vorbehalten sind oder soweit sich nicht im Einzelfall die Versammlung der Kammer
die Entscheidung vorbehält.
Der Vorstand
2.
a) Der Vorstand
besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten als seinem Stellvertreter,
ferner dem Schriftführer und dem Schatzmeister, welche sich gegenseitig
vertreten und fünf weiteren Mitgliedern.
b) Gemäß § 69
BNotO werden die Vorstandsmitglieder auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
3.
Wählbar zum Vorstand ist jedes Mitglied der Kammer.
4.
Die Wahl kann ablehnen, wer
a)
das 65. Lebensjahr vollendet hat,
b)
in den letzten vier Jahren bereits dem Vorstand der Notarkammer
oder der Rechtsanwaltskammer angehört hat,
c)
durch Krankheit ernsthaft behindert ist.
5.
Wiederwahl ist zulässig.
6.
Ein Mitglied des Vorstandes scheidet aus,
a)
wenn es nicht mehr Mitglied der Kammer ist,
b)
wenn es sein Amt mit Zustimmung des Vorstandes niederlegt.
7.
Die bei der nächstfolgenden Versammlung vorzunehmende Ersatzwahl
für ein ausgeschiedenes Vorstandsmitglied gilt für den Rest der Wahlperiode.
8.
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Präsidenten, den Vizepräsidenten,
den Schriftführer und den Schatzmeister. Er bestimmt den nach § 84 BNotO zu
entsendenden Vertreter für die Vertreterversammlung der Bundesnotarkammer.
9.
Der Präsident der Notarkammer kann jederzeit eine
Vorstandssitzung einberufen; er muss sie einberufen, wenn es mindestens drei
Vorstandsmitglieder unter Angabe desselben Gegenstandes beantragen.
10.
Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst, nur
bei der Wahl für die Vorstandsämter entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.
11.
Der Vorsitzende stellt das Ergebnis der Abstimmung und den Inhalt
der Beschlüsse fest. Es ist hierüber ein Protokoll aufzunehmen, welches vom
Vorsitzenden und von dem Schriftführer zu unterzeichnen und abschriftlich allen
Vorstandsmitgliedern mitzuteilen ist.
12.
Der Vorstand kann einzelne oder mehrere Vorstandsmitglieder zur
Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen.
13.
Der Vorstand kann nach Maßgabe des § 69 b BNotO
Abteilungen bilden und ihnen Geschäfte zur selbständigen Erledigung übertragen.
Jede Abteilung wird durch ihren Vorsitzenden vertreten. Das Nähere bestimmt die
Geschäftsordnung des Vorstands.
14.
Der Vorstand kann zur Mitarbeit, insbesondere zur Mitwirkung bei
der Vorbereitung seiner Entschließungen, Mitglieder der Kammer außerhalb des
Vorstandes heranziehen.
15.
Die Mitglieder des Vorstandes haben - auch nach dem Ausscheiden
aus dem Vorstand - über die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im
Vorstand über Notare, Bewerber und andere Personen bekannt werden,
Verschwiegenheit gegen jedermann zu bewahren. Das gleiche gilt für Notare, die
zur Mitarbeit herangezogen werden und für Angestellte der Notarkammer.
Für
die Erteilung der nach den gesetzlichen Bestimmungen erforderlichen Genehmigung
zur Aussage in gerichtlichen Verfahren ist der Vorstand der Notarkammer zuständig.
16.
Mitteilungen des Vorstandes an die Mitglieder der Kammer und die
Einladung zur Kammerversammlung werden im Mitteilungsblatt der Kammer oder im
"Amtsblatt für Berlin" bekanntgegeben.
Die Versammlung der Kammer
17.
Die ordentliche Versammlung findet bis zum 31.
März eines jeden Jahres am Sitz der Kammer statt.
Zur
Kammerversammlung ist mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder per
E-Mail einzuladen.
Die
Unterlagen für die Beschlussfassung sind mit der schriftlichen oder
elektronischen Einladung zu versenden.
18.
Der Vorstand setzt die Tagesordnung für die Kammerversammlung
fest.
Anträge,
die von mindestens 20 Mitgliedern unterschrieben sind und mindestens eine Woche
vor der Kammerversammlung bei der Kammer eingehen, sind in der Kammerversammlung
zu behandeln.
19.
Vorsitzender der Kammerversammlung ist der Präsident, im Falle
der Verhinderung sein Stellvertreter.
20.
Der Vorsitzende der Kammerversammlung bestimmt die Reihenfolge der
Beratungsgegenstände. Er erteilt das Wort und kann einen Redner zur Ordnung
rufen. Nach zweimaligem Ordnungsruf kann er dem Redner das Wort entziehen. Gegen
diese Maßnahme des Vorsitzenden steht dem Redner der Einspruch an die
Kammerversammlung zu, über den diese sofort ohne Aussprache endgültig
entscheidet.
Anträge
sind dem Vorsitzenden auf Erfordern schriftlich zu übergeben.
21.
Die Kammerversammlung kann jederzeit auf Antrag eines Mitgliedes
den Schluss der Aussprache über einen Gegenstand beschliessen. In diesem Fall
erhalten nur noch der Antragsteller und der etwaige Berichterstatter das
Schlusswort.
22.
Die Kammerversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die
Mitglieder können ihr Wahl- oder Stimmrecht nur persönlich ausüben. Die
Beschlüsse der Versammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei
Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los - ausgenommen Ziffer 23 -.
Die
Form der Abstimmung bestimmt der Vorsitzende. Wird gegen die Bestimmung des
Vorsitzenden Widerspruch erhoben und eine andere Art der Abstimmung verlangt, so
entscheidet die Versammlung sofort ohne Aussprache.
Das
Abstimmungsergebnis wird von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer
festgestellt. Der Vorsitzende kann Stimmzähler zuziehen.
23.
Für die durch die Versammlung der Kammer vorzunehmende Wahl der
Vorstandsmitglieder gilt folgendes:
Die
Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in einem Wahlgang.
Gewählt
sind diejenigen Kandidaten zu Vorstandsmitgliedern, welche den höchsten
Stimmenanteil erhalten.
Zwischen
den Kandidaten mit gleichen Stimmenanteilen findet erforderlichenfalls eine
Stichwahl statt.
Über
die Gültigkeit eines Stimmzettels entscheidet der Wahlleiter.
Der
Vorsitzende gibt das Wahlergebnis bekannt. Die anwesenden Gewählten haben sich
sogleich über die Annahme oder Ablehnung, in diesem Fall unter Angabe der
satzungsgemäßen Ablehnungsgründe, zu erklären. Den abwesenden Gewählten
gibt der Vorsitzende unter Aufforderung zur Erklärung binnen einer Woche von
der auf sie gefallenen Wahl durch eingeschriebenen Brief Kenntnis. Wird die Wahl
von den anwesenden Gewählten nicht sofort, von den abwesenden Gewählten nicht
binnen einer Woche nach Erhalt des eingeschriebenen Briefes zu Händen des
Vorsitzenden abgelehnt, so gilt sie als angenommen.
Über
die Ablehnungsgründe, welche in der Kammerversammlung vorgebracht werden,
beschließt die Versammlung sofort. Wird die Ablehnung gebilligt, so findet
sofort eine Neuwahl statt. Über später vorgebrachte Ablehnungsgründe beschließt
der Vorstand, der im Fall der Billigung für eine etwa notwendige Ergänzungswahl
die erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat.
24.
Über die Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom
Vorsitzenden und vom Schriftführer oder von einem anderen Vorstandsmitglied zu
unterzeichnen ist.
Jedes
Kammermitglied kann sie auf der Geschäftsstelle der Kammer einsehen.
Geschäfts- und Haushaltsführung
25.
Das Geschäfts- und Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
26.
Am Sitz der Notarkammer wird eine Geschäftsstelle eingerichtet.
Der Vorstand führt bei Ausübung seiner Geschäfte das der Notarkammer als
einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Maßgabe der darüber
erlassenen gesetzlichen - und Verwaltungsbestimmungen zustehende Dienstsiegel.
27.
Die Abrechnung des Vorstandes über die Einnahmen und Ausgaben der
Kammer sowie über die Verwaltung des Vermögens wird von zwei Rechnungsprüfern
vorgeprüft, die die Kammerversammlung - zugleich mit zwei Vertretern für den
Fall der Verhinderung - jeweils für das laufende Geschäftsjahr wählt.
Der
Bericht der Prüfer wird der Kammerversammlung zwecks Beschlussfassung gemäß
§ 71 Abs. 4 Ziffer 3 BNotO erstattet.
28.
Die Mitglieder des Vorstandes, die Rechnungsprüfer sowie
diejenigen Kammermitglieder außerhalb des Vorstandes, die nach Nr. 14 zur
Mitarbeit herangezogen werden, erhalten für den mit ihrer Teilnahme an
Sitzungen verbundenen Aufwand eine Reisekostenvergütung, ferner Ersatz ihrer
durch die Tätigkeit für die Notarkammer entstandenen Auslagen. Der Vorstand
setzt diese Entschädigung fest.
Vertrauensschadenfonds
29.
Die Notarkammer ist im Interesse des Ansehens ihrer Mitglieder und
zur Wahrung des in die notarielle Tätigkeit gesetzten Vertrauens an einem
Vertrauensschadenfonds aller Notarkammern beteiligt.
Der
Fonds hat die Aufgabe, bei Schäden aus vorsätzlichen Handlungen von Notaren,
Notariatsverwaltern, Notarvertretern, die im Bereich einer beteiligten
Notarkammer bestellt sind, ohne rechtliche Verpflichtung Leistungen zu ermöglichen,
wenn ein auf andere Weise, insbesondere durch Versicherungen nicht gedeckter
Vertrauensschaden vorliegt und dem Fonds nach seiner Zweckbestimmung eine
Leistung im Einzelfall angezeigt erscheint. Das Fondsvermögen ist ein
zweckgebundenes Sondervermögen aller Notarkammern (nicht rechtsfähiges
Zweckvermögen des öffentlichen Rechts).
Vorstehender
Text stimmt mit dem Beschluss und dem Rechtssetzungswillen der Versammlung der
Notarkammer Berlin überein. Die von der Versammlung der Notarkammer am
19.03.2003 beschlossenen Änderungen der Satzung wurden am 30.12.2003 von
der Senatsverwaltung für Justiz zum Geschäftszeichen - I A 2 - 3833/04 - gem.
§ 66 Abs. 1 S. 2 2. Hs. BNotO genehmigt. Die geänderten
Satzungsbestimmungen treten mit dem ersten Tag nach ihrer Verkündung im
Amtsblatt von Berlin in Kraft.
Berlin, den 10.01.2004
Der
Präsident der Notarkammer Berlin
Mock
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