W a r n h i n w e i s
Darlehensverträge /
Abwicklung über Notaranderkonto /
Sicherung durch abgetretene Eigentümergrundschulden
Dem Vertrauensschadenfonds sind in jüngster Zeit zunehmend aus dem Bereich
mehrerer Notarkammern Anfragen und Meldungen über Darlehensangebote zugegangen,
die von Vermittlern stammten, die ihren Geschäftssitz angeblich im Ausland
haben.
- Bei den Angeboten handelt es sich um eine Abwandlung des Geschäftsmodells,
das mit dem Warnhinweis vom 18.05.2004 Thunderspray Import Export Co. LTD.,
Gibraltar und Ljubljana, behandelt wurde. Nunmehr ist allerdings von
Betreibern aus der Türkei die Rede. In mehreren uns gemeldeten Fällen soll es
sich um die FMG Foreign Trade Company handeln, deren Firmenbezeichnung
allerdings möglicherweise unberechtigt Verwendung gefunden hat. An dieser
Stelle ist auch hervorzuheben, dass ein Wechsel der Firmennamen und auch der
Herkunftsorte nicht unwahrscheinlich ist, sondern in Rechnung gestellt werden
muss.
Das im Warnhinweis Thunderspray dargestellte Geschäftsmodell ist inzwischen
deutlich im Hinblick auf seine wirtschaftliche Plausibilität verbessert
worden, so dass nicht bereits auf den ersten Blick das Fehlen jeglicher
wirtschaftlicher Grundlage festgestellt werden kann.
- In den nunmehr geschilderten Fällen werden Finanzierungen - vermutlich
überwiegend zu gewerblichen Zwecken - angeboten, die einen außerordentlich
günstigen Zinssatz in der Größenordnung zwischen 3% und 3,2% für eine Laufzeit
von 10 bis 12 Jahren vorsehen. Der Kreditbetrag soll in einer Größenordnung
von etwa 98% bis 100% zur Auszahlung kommen. Insoweit weicht dieses Modell
deutlich von den früheren Fallgestaltungen ab, in denen häufig nur 50% bis 60%
zur Auszahlung kommen sollten, weil der einbehaltene Teil der Deckung von
Provisionen und der Erwirtschaftung der Rückzahlung dienen sollte.
Der als außerordentlich günstig zu bezeichnende Zinssatz ist allerdings in
Verbindung mit der Bereitschaft des Darlehensgebers zu sehen, die von ihm als
Sicherheit verlangte Immobilie nicht lediglich zu 100%, sondern teilweise
deutlich darüber hinaus bis zu 120% und 130% zu beleihen. Das Zusammenfallen
des außerordentlich niedrigen Zinssatzes und die dargestellte Überbeleihung
sind im Zusammenhang zu werten, so dass die Zweifel an der wirtschaftlichen
Realisierbarkeit verstärkt werden.
- Die Darlehensauszahlung soll über ein Notaranderkonto abgewickelt werden.
Soweit die Treuhandauflagen missverständlich und unklar formuliert sind,
ließen sich derartige Mängel gegebenenfalls noch durch Hinweise korrigieren.
Regelmäßig wird aber die Zahlung an die Bestellung einer
Eigentümerbriefgrundschuld und die Abtretung an den Darlehensgeber geknüpft.
Eine Finanzierungsgrundschuld bei einem ausländischen Gläubiger bedeutet
bereits ein höheres Risiko.
In einigen Fällen war sogar vorgesehen, die Darlehensvaluta mit Scheck zur
Verfügung zu stellen. Nach unseren Informationen sind bereits einige Schecks
nicht eingelöst worden oder die Bank hat auf vorangegangene Anfrage
mitgeteilt, sie werde nicht einlösen. In diesen Fällen entstehen bei den
angebotenen hohen Darlehensbeträgen erhebliche Rücklastgebühren. Nach Angaben
eines Notars wurde sogar bei der Vorlage eines Schecks festgestellt, dass es
sich um ein gestohlenes Scheckformular handelte.
Hervorhebung verdient somit der Hinweis, dass die Annahme von Schecks in
diesem Zusammenhang bereits ausscheiden muss.
Selbst wenn die Zahlung auf das Notaranderkonto nur durch Überweisung erfolgen
soll, besteht für den Darlehensnehmer letztlich ein unkontrollierbares Risiko,
weil er bei Störungen im Darlehensverhältnis Löschungsansprüche pp. im Ausland
durchsetzen muss.
In der zur Verfügung stehenden Zeit erscheint es ausgeschlossen, zuverlässig
zu überprüfen, ob der Darlehensgeber in seinem Heimatland zum Geschäftsbetrieb
zugelassen ist.
Regelmäßig ist es allerdings durch eine Anfrage bei der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht möglich zu überprüfen, ob der Darlehensgeber
über die erforderliche Erlaubnis nach § 32 Kreditwesengesetz verfügt.
Vermutlich wird sich bereits durch eine derartige Prüfung die fehlende
Rechtsgrundlage für die betriebenen Geschäfte sicher feststellen lassen.
- Die bisherige Entwicklung der gemeldeten Vorgänge gibt Anlass zur
Vermutung, dass nicht beabsichtigt war, tatsächlich Darlehensmittel auf
Notaranderkonto zu überweisen. Vielmehr sind angeblich in einigen Fällen
Interessenten - nicht zuletzt durch die geschaffene Eile - veranlasst worden,
Vorleistungen zu erbringen, die z. B. in dem Abschluss von Kredit- und
Restschuldversicherungen sowie Zahlung von Provisionen pp. bestehen.
Der Notar sollte deshalb regelmäßig sorgfältig bei den dargestellten
Sachverhalten prüfen, ob er durch die angetragene Verwahrungstätigkeit, zu
deren Annahme er nicht verpflichtet ist, dem Ablauf nicht den Anschein der
Seriosität gibt. Wenn er den dargestellten wirtschaftlichen Hintergrund
erkennt, sollte er auch an der Bestellung der Eigentümergrundschuld nicht
mitwirken. Insoweit sind erweiterte Belehrungspflichten analog § 14 Abs. 1
Satz 2 BNotO und außerordentliche Belehrungspflichten zu beachten.
- Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass im Regelfall ein
berechtigtes Sicherungsinteresse nach § 54 a BeurkG nicht bestehen dürfte.
Wenn insoweit keine zuverlässige Bewertung erfolgen kann, spricht auch dies
dafür, eine derartige Tätigkeit abzulehnen.
Berlin, 20.12.2004